Stromsteuer bei Photovoltaik-Eigenverbrauch 2026: § 9 StromStG richtig nutzen

Stromsteuer bei Photovoltaik-Eigenverbrauch 2026: § 9 StromStG richtig nutzen

RATGEBER

💡Zusammenfassung (TL;DR)

Selbst verbrauchter Solarstrom kann von der Stromsteuer befreit sein – 2,05 ct/kWh, die sonst verloren gehen. Was § 9 StromStG verlangt, was sich zum 01.01.2026 geändert hat und welche Frist Betreiber am 30.06.2026 einhalten müssen.

Selbst verbrauchter Solarstrom kann von der Stromsteuer befreit sein – 2,05 ct/kWh, die sonst verloren gehen. Was § 9 StromStG verlangt, was sich zum 01.01.2026 geändert hat und welche Frist Betreiber am 30.06.2026 einhalten müssen.

Stromsteuer bei Photovoltaik-Eigenverbrauch 2026: § 9 StromStG richtig nutzen

Auf den Punkt: Strom aus einer Photovoltaikanlage ist beim Eigenverbrauch nach § 9 StromStG von der Stromsteuer in Höhe von 2,05 Cent/kWh befreit, sofern die Entnahme am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang durch den Anlagenbetreiber erfolgt und die Anlage nicht mehr als 2 Megawatt Leistung hat. Zuständig ist nicht das Finanzamt, sondern das örtliche Hauptzollamt. Seit der Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 gilt für vor Ort ohne öffentliches Netz verbrauchten PV- und Windstrom eine neue allgemeine Erlaubnis, die den Verwaltungsaufwand reduziert. Wer bislang über eine Versorgererlaubnis lief, etwa bei früherer Volleinspeisung, muss bis zum 30. Juni 2026 die Umstellung auf den Status als Eigenerzeuger mit dem Hauptzollamt klären. Für gewerbliche Investoren ist die Stromsteuerbefreiung kein Nebenaspekt, sondern ein realer, dauerhaft wirkender Renditehebel im PV-Direktinvestment.

Wer eine Photovoltaikanlage auf einer großen Dachfläche betreibt oder ein Dach für ein gewerbliches PV-Direktinvestment zur Verfügung stellt, stößt spätestens bei der steuerlichen Einordnung des Eigenverbrauchs auf die Stromsteuer. Anders als bei der Einkommen- oder Gewerbesteuer ist hier nicht das Finanzamt zuständig, sondern das Hauptzollamt – ein Punkt, an dem in der Praxis regelmäßig Fehler entstehen, weil Steuerberater und Anlagenbetreiber diese Zuständigkeit schlicht nicht auf dem Schirm haben. Verschärft wird die Lage durch die Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026: Neue Regeln zur allgemeinen Erlaubnis, eine echte Frist bis zum 30. Juni 2026 für bestimmte Bestandskonstellationen und neue Anforderungen an die Zeitgleichheit der Messung sorgen für Handlungsbedarf. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage sauber ein, zeigt anhand eines Rechenbeispiels, welchen Wert die Befreiung tatsächlich hat, und erklärt, wie die SunShine Group das gesamte Erlaubniswesen für Investoren in einem professionell strukturierten Betriebsmodell mitliefert.

Was ist die Stromsteuer und wer zahlt sie bei PV?

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG). Sie entsteht grundsätzlich dann, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz oder von einem Erzeuger an einen Letztverbraucher geleistet und von diesem entnommen wird. Der Regelsteuersatz liegt bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde, also 20,50 Euro pro Megawattstunde. Bei Bezug aus dem öffentlichen Netz ist die Stromsteuer regelmäßig im Strompreis des Energieversorgers enthalten und wird von diesem an das Hauptzollamt abgeführt.

Bei einer eigenen Photovoltaikanlage stellt sich die Frage anders: Wird Strom selbst erzeugt und direkt vor Ort verbraucht, ohne dass er das öffentliche Netz durchläuft, entsteht grundsätzlich ebenfalls eine Steuerpflicht – dieser Eigenverbrauch kann aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden. Zuständige Behörde ist in jedem Fall das örtliche Hauptzollamt, nicht das Finanzamt. Diese Trennung ist zentral: Stromsteuer ist eine Bundesverbrauchsteuer und wird von der Zollverwaltung verwaltet, während Ertragsteuern wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer über das Finanzamt laufen. Wer Erlaubnisanträge, Anzeigen oder Meldungen versehentlich beim Finanzamt einreicht, verliert wertvolle Zeit und läuft Gefahr, Fristen zu versäumen.

Wann ist Eigenverbrauch von der Stromsteuer befreit?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 9 StromStG. Zwei Tatbestände sind für gewerbliche PV-Betreiber besonders relevant:

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Strom aus Sonnenenergie ist steuerbefreit, wenn er vom Anlagenbetreiber selbst am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Diese Regelung greift unabhängig von der Anlagengröße, solange Erzeuger und Verbraucher identisch sind und die Entnahme am Erzeugungsort erfolgt.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG: Ergänzend ist Strom aus Anlagen bis zu einer Leistung von 2 Megawatt steuerbefreit, wenn er im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage entnommen wird. Diese Vorschrift ist besonders relevant für Konstellationen, in denen der Strom nicht ausschließlich durch den Anlagenbetreiber selbst, sondern auch durch Dritte im unmittelbaren räumlichen Umfeld verbraucht wird, etwa bei Mieterstrommodellen auf einem Betriebsgelände. Wichtig: Sobald eine Anlage die 2-Megawatt-Grenze überschreitet, fällt die Lieferung an Dritte aus dieser Befreiung heraus und unterliegt dem Regelsteuersatz.

Der Begriff „räumlicher Zusammenhang” ist im Gesetz nicht metrisch definiert – es gibt also keine feste Meterangabe, ab der die Befreiung endet. Orientierung bietet die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2004 (Az. VII R 54/03), das Kriterien für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs entwickelt hat. In der Praxis bedeutet das: Jede Anlagenkonstellation mit mehreren Gebäuden, Betriebsteilen oder Grundstücksgrenzen auf einem Areal muss im Einzelfall bewertet werden. Genau hier lohnt sich eine belastbare, dokumentierte Einschätzung vor Inbetriebnahme, um spätere Rückfragen des Hauptzollamts sauber beantworten zu können.

Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG: Wechselrichter und Zähltechnik einer gewerblichen PV-Anlage auf dem Gewerbedach
Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG: Wechselrichter und Zähltechnik einer gewerblichen PV-Anlage auf dem Gewerbedach

Was sich zum 01.01.2026 geändert hat

Mit der Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes ist zum 1. Januar 2026 ein Paket an Änderungen in Kraft getreten, das den bürokratischen Aufwand für Eigenerzeuger reduzieren soll, an einigen Stellen aber auch neue Handlungspflichten mit sich bringt.

Neue allgemeine Erlaubnis für PV- und Windstrom vor Ort: Für Strom aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen, der vor Ort ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz zur Stromerzeugung entnommen wird, gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG künftig eine allgemeine Erlaubnis. Das reduziert den Einzelfallaufwand gegenüber dem bisherigen Antragsverfahren spürbar.

Echte Frist bis 30. Juni 2026: Für bestimmte Bestandskonstellationen ist Eile geboten. Wer bislang über eine Versorgererlaubnis agiert hat – etwa als früherer Volleinspeiser, der nun auf ein Modell mit Eigenverbrauch umstellt – muss bis zum 30. Juni 2026 einen neuen Erlaubnisantrag als Eigenerzeuger stellen oder die Überleitung des bestehenden Status mit dem zuständigen Hauptzollamt abstimmen. Diese Frist ist keine Kann-Regelung, sondern eine echte administrative Deadline mit Relevanz für die weitere steuerliche Behandlung der Anlage.

Meldepflicht entschärft, aber nicht abgeschafft: Die jährliche Meldung stromsteuerfrei entnommener Mengen ist ab 2026 nach § 4 Abs. 6 StromStV in der neuen Fassung nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. Das entlastet den laufenden Verwaltungsaufwand, ändert aber nichts daran, dass die zugrundeliegenden Verbrauchsdaten weiterhin sauber dokumentiert und vorhaltbar sein müssen.

Zeitgleichheits-Anforderung nach § 11a StromStV: Wird Strom nicht unmittelbar physisch, sondern bilanziell nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG zugeordnet, verlangt § 11a StromStV eine viertelstündliche Messung sowohl auf der Erzeuger- als auch auf der Empfängerseite. Diese Zeitgleichheit muss messtechnisch nachweisbar sein – ein Punkt, der bei der Anlagenplanung und der Zählerkonzeption von Anfang an mitgedacht werden muss.

1-Megawatt-Schwelle: Bis zu einer Anlagenleistung von 1 Megawatt gilt die Erlaubnis in der Regel als allgemein erteilt. Eine Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt bleibt jedoch weiterhin erforderlich – die allgemeine Erlaubnis ersetzt also nicht die Meldepflicht gegenüber der Behörde, sondern vereinfacht das Verfahren.

Vergleichstabelle: Stromsteuer nach Konstellation

Konstellation Stromsteuer Erlaubnis nötig Zuständigkeit
Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch Keine Steuerpflicht auf Eigenverbrauchsseite; Status als Eigenerzeuger ggf. neu zu klären Ggf. Überleitung von Versorgererlaubnis bis 30.06.2026 Hauptzollamt
Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch, räumlicher Zusammenhang, bis 2 MW Befreit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG Bis 1 MW regelmäßig allgemein erteilt plus Anzeige; über 1 MW Einzelerlaubnis Hauptzollamt
Lieferung an Dritte im räumlichen Zusammenhang, bis 2 MW Befreit unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Erlaubnis erforderlich, ggf. mit Nachweis der Zeitgleichheit nach § 11a StromStV Hauptzollamt
Lieferung an Dritte / Anlage über 2 MW Keine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, Regelsteuersatz 2,05 ct/kWh fällig Versorgerstatus und ggf. weitergehende Erlaubnisse zu prüfen Hauptzollamt

Rechenbeispiel: 750-kWp-Dachanlage

Wie viel die Stromsteuerbefreiung für ein gewerbliches PV-Direktinvestment tatsächlich wert ist, lässt sich an einem konkreten Beispiel zeigen. Wichtig vorab: Es handelt sich um eine reine Ableitung aus dem gesetzlichen Steuersatz, keine Aussage zu Investitionskosten oder Wirtschaftlichkeit der Anlage selbst.

Eine Dachanlage mit 750 Kilowattpeak (kWp) Leistung erzielt bei realistischen Standortbedingungen einen Jahresertrag von rund 750.000 Kilowattstunden. Bei einer Eigenverbrauchsquote von 55 Prozent – ein für großflächige Gewerbe- und Industriedächer mit kontinuierlichem Lastprofil realistischer Wert – werden davon rund 412.500 Kilowattstunden direkt vor Ort verbraucht.

Für diese 412.500 kWh Eigenverbrauch entfällt bei Steuerbefreiung nach § 9 StromStG der Regelsteuersatz von 2,05 Cent pro Kilowattstunde vollständig. Rechnerisch ergibt das:

412.500 kWh × 2,05 Cent = rund 8.456 Euro Stromsteuervorteil pro Jahr.

Auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren hochgerechnet, ergibt sich daraus ein kumulierter Vorteil von rund 169.000 Euro allein aus der Stromsteuerbefreiung – ohne Berücksichtigung von Netzentgelten, Umlagen oder Konzessionsabgaben, die beim Bezug aus dem öffentlichen Netz zusätzlich anfallen würden. Denn jede selbst verbrauchte Kilowattstunde substituiert nicht nur die Stromsteuer, sondern den vollen Bezugsstrompreis inklusive aller regulierten Preisbestandteile. Genau das macht den Eigenverbrauch bei gewerblichen Großanlagen zu einem der stabilsten Werthebel im gesamten Betriebsmodell – unabhängig von Marktwertschwankungen bei der Einspeisung.

Die 5 häufigsten Fehler in der Praxis

1. Verwechslung von Finanzamt und Hauptzollamt. Anträge, Anzeigen und Rückfragen zur Stromsteuerbefreiung landen immer wieder beim falschen Amt. Das kostet Zeit und kann bei Betriebsprüfungen zu Rückfragen führen, wenn keine fristgerechte Anzeige beim Hauptzollamt nachgewiesen werden kann.

2. Die Frist 30.06.2026 wird verpasst. Wer als ehemaliger Volleinspeiser über eine Versorgererlaubnis lief und nun auf ein Eigenverbrauchsmodell umstellt, muss aktiv werden. Ohne fristgerechten Antrag oder abgestimmte Überleitung drohen steuerliche Nachfragen und im schlechtesten Fall der rückwirkende Verlust der Befreiung.

3. Fehlannahme zur Erlaubnis zwischen 1 und 2 Megawatt. Die allgemeine Erlaubnis mit vereinfachter Anzeige gilt regelmäßig bis 1 Megawatt. Oberhalb dieser Schwelle ist eine individuelle Erlaubnis erforderlich – wird das übersehen, fehlt eine formal notwendige Grundlage für die Befreiung.

4. Fehlende 15-Minuten-Messung bei bilanzieller Zuordnung. Wer Strom nicht unmittelbar physisch, sondern bilanziell nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG zuordnet, muss die Zeitgleichheit nach § 11a StromStV lückenlos nachweisen können – auf Erzeuger- und Empfängerseite. Ohne entsprechende Messtechnik ist dieser Nachweis nicht führbar.

5. Trugschluss „Meldepflicht ist komplett entfallen”. Die jährliche Meldung ist ab 2026 nur noch auf Verlangen vorzulegen – das bedeutet nicht, dass keine Aufzeichnungen mehr nötig sind. Wer Verbrauchsdaten nicht dokumentiert, kann im Bedarfsfall nicht kurzfristig liefern, was das Hauptzollamt verlangt.

Erlaubnis als Eigenerzeuger beim Hauptzollamt: Beratungsgespräch zur Stromsteuer-Frist 30.06.2026 für PV-Betreiber
Erlaubnis als Eigenerzeuger beim Hauptzollamt: Beratungsgespräch zur Stromsteuer-Frist 30.06.2026 für PV-Betreiber

So löst die SunShine Group das für Investoren

Die genannten Fallstricke zeigen: Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG ist kein Selbstläufer. Sie muss korrekt beantragt, dokumentiert und über die gesamte Betriebsdauer der Anlage gepflegt werden – inklusive Fristen, Erlaubnisstatus und messtechnischer Anforderungen. Für Dacheigentümer und Investoren ist genau das der Punkt, an dem ein professionell strukturiertes Betriebsmodell den Unterschied macht.

Die SunShine Group realisiert gewerbliche PV-Direktinvestments auf großen Dachflächen ab 1.500 Quadratmetern – auf Industriehallen, Produktionsgeländen, Sport- und Eishockeyhallen, Kartbahnen sowie bei landwirtschaftlichen Großbetrieben. Im Zentrum steht dabei ein Win-Win-Modell: Der Dacheigentümer stellt die Fläche im Rahmen einer Dachverpachtung zur Verfügung und bezieht selbst produzierten Strom aus der Anlage, während SunShine als Betreiber die technische und administrative Verantwortung für den laufenden Betrieb trägt.

Genau hier setzt die Lösung an: Anmeldung und Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt, Prüfung und Beantragung der jeweils passenden Erlaubnisform je nach Anlagengröße, Bewertung des räumlichen Zusammenhangs bei komplexen Arealen mit mehreren Gebäuden, Umstellung bestehender Versorgererlaubnisse auf den Status als Eigenerzeuger vor der Frist zum 30. Juni 2026 sowie die technische Auslegung der Messkonzepte für den Nachweis der Zeitgleichheit nach § 11a StromStV – all das wird im Rahmen der Betriebsführung mitgeliefert. Für Investoren bedeutet das: Der Renditehebel aus der Stromsteuerbefreiung wird nicht nur theoretisch möglich, sondern operativ tatsächlich realisiert und über die gesamte Vertragslaufzeit sauber dokumentiert.

So wird aus einer regulatorischen Anforderung ein strukturierter, professionell geführter Baustein im Gesamtkonzept eines gewerblichen PV-Direktinvestments – mit klarer Verantwortungsteilung zwischen Dacheigentümer und Betreiber.

FAQ: Stromsteuer bei PV-Eigenverbrauch

Was ist die Stromsteuer bei Photovoltaik-Eigenverbrauch?

Die Stromsteuer ist eine Bundesverbrauchsteuer auf entnommenen Strom. Bei PV-Eigenverbrauch entsteht sie grundsätzlich, kann aber unter den Voraussetzungen des § 9 StromStG befreit werden, wenn der Anlagenbetreiber den Strom selbst am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht.

Wie hoch ist die Stromsteuer 2026?

Der Regelsteuersatz liegt bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde, also 20,50 Euro pro Megawattstunde. Bei steuerbefreitem Eigenverbrauch nach § 9 StromStG fällt dieser Betrag auf die entsprechende Strommenge nicht an.

Wer ist von der Stromsteuer bei PV-Eigenverbrauch befreit?

Befreit ist der Anlagenbetreiber, der Strom aus Sonnenenergie am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnimmt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG), sowie Entnahmen im räumlichen Zusammenhang bei Anlagen bis 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).

Was bedeutet „räumlicher Zusammenhang” bei § 9 StromStG?

Der Begriff ist gesetzlich nicht metrisch definiert. Orientierung bietet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere das Urteil vom 20.04.2004 (Az. VII R 54/03). Jede konkrete Anlagen- und Arealkonstellation muss im Einzelfall bewertet werden.

Ist das Hauptzollamt oder das Finanzamt zuständig?

Für die Stromsteuer und damit auch für Erlaubnisanträge und Anzeigen nach § 9 StromStG ist ausschließlich das örtliche Hauptzollamt zuständig, nicht das Finanzamt.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 bei der Stromsteuer geändert?

Mit der Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes gilt seit 01.01.2026 eine neue allgemeine Erlaubnis für vor Ort ohne öffentliches Netz verbrauchten PV- und Windstrom (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG), eine reduzierte Meldepflicht sowie neue Zeitgleichheits-Anforderungen bei bilanzieller Zuordnung.

Welche Frist gilt bis 30.06.2026 und wen betrifft sie?

Betreiber, die bislang über eine Versorgererlaubnis liefen – etwa frühere Volleinspeiser, die auf Eigenverbrauch umstellen – müssen bis 30.06.2026 einen neuen Erlaubnisantrag als Eigenerzeuger stellen oder die Überleitung mit dem Hauptzollamt abstimmen.

Muss ich die Stromsteuerbefreiung noch jährlich melden?

Nach § 4 Abs. 6 StromStV n. F. ist die jährliche Meldung stromsteuerfrei entnommener Mengen ab 2026 nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. Die zugrundeliegenden Verbrauchsdaten sollten dennoch fortlaufend dokumentiert werden.

Was bedeutet die Zeitgleichheits-Anforderung nach § 11a StromStV?

Bei bilanzieller Zuordnung von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG verlangt § 11a StromStV eine 15-Minuten-Messung sowohl auf Erzeuger- als auch auf Empfängerseite, um die zeitgleiche Erzeugung und Entnahme nachzuweisen.

Gilt die Stromsteuerbefreiung auch über 2 Megawatt Anlagenleistung?

Die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Entnahmen im räumlichen Zusammenhang gilt nur bis 2 Megawatt. Oberhalb dieser Grenze fällt die Lieferung an Dritte aus der Befreiung heraus und unterliegt dem Regelsteuersatz.

Ist die Erlaubnis bis 1 Megawatt automatisch erteilt?

Bis 1 Megawatt gilt die Erlaubnis regelmäßig als allgemein erteilt. Eine Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt bleibt jedoch weiterhin erforderlich – die Vereinfachung ersetzt nicht die Meldepflicht.

Was passiert, wenn keine Erlaubnis beim Hauptzollamt beantragt wird?

Ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Anzeige fehlt die formale Grundlage für die Steuerbefreiung. Das kann bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt zu Nachforderungen und zusätzlichem Klärungsaufwand führen.

Wie unterstützt die SunShine Group bei der Stromsteuerbefreiung?

Im Rahmen des gewerblichen PV-Direktinvestments übernimmt die SunShine Group die Anmeldung und Anzeige beim Hauptzollamt, die Prüfung der passenden Erlaubnisform, die Bewertung des räumlichen Zusammenhangs sowie die technische Auslegung der Messkonzepte – als Teil der laufenden Betriebsführung.

Über den Autor

Markus Schebitz ist Geschäftsführer der SunShine Group und begleitet seit Jahren gewerbliche PV-Direktinvestments auf Industrie- und Gewerbedächern. Sein Schwerpunkt liegt auf der strukturierten Umsetzung von Betreibermodellen, bei denen technische Planung, regulatorische Anforderungen und Investorennutzen konsequent zusammengedacht werden. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); für die verbindliche steuerliche Einordnung des Einzelfalls ist ein Steuerberater oder das zuständige Hauptzollamt zu konsultieren.

Fazit

Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG ist bei gewerblichen PV-Anlagen ein realer, über die gesamte Betriebsdauer wirkender Wertfaktor – wie das Rechenbeispiel mit rund 169.000 Euro über 20 Jahre bei einer 750-kWp-Anlage zeigt. Die Novelle zum 1. Januar 2026 vereinfacht das Verfahren an mehreren Stellen, verlangt aber auch aktives Handeln: Wer als ehemaliger Volleinspeiser betroffen ist, muss die Frist zum 30. Juni 2026 im Blick behalten; wer bilanziell zuordnet, braucht eine belastbare 15-Minuten-Messung. Wer diese Anforderungen sauber strukturiert, sichert sich den vollen Vorteil der Befreiung – ohne späteren Klärungsbedarf mit dem Hauptzollamt.

Dacheigentümer und Investoren, die eine große Dachfläche professionell in ein gewerbliches PV-Direktinvestment einbringen möchten, profitieren von einem Betriebsmodell, das dieses Erlaubniswesen von Anfang an mitdenkt. Die SunShine Group begleitet Anmeldung, Erlaubnisprüfung und laufende Betriebsführung aus einer Hand.

Interesse an einem gewerblichen PV-Direktinvestment auf Ihrer Dachfläche? Nehmen Sie Kontakt mit der SunShine Group auf und lassen Sie Ihre Fläche unverbindlich auf Eignung und steuerliche Rahmenbedingungen prüfen.


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