Förderung · EEG-Einspeisevergütung

EEG-Einspeisevergütung verständlich erklärt: Anspruch, Marktprämie & Ausfallvergütung

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Die EEG-Einspeisevergütung ist seit 2000 das Rückgrat der deutschen Photovoltaik-Förderung. Wer Strom in das öffentliche Netz einspeist, erhält für 20 Jahre einen gesetzlich garantierten Cent-Betrag pro kWh — entweder als Festvergütung (Anlagen bis 100 kWp) oder über die Ma

Auf den Punkt

Die EEG-Einspeisevergütung ist die für 20 Kalenderjahre plus Inbetriebnahmejahr gesetzlich garantierte Zahlung pro eingespeister Kilowattstunde Solarstrom. Grundlage ist der anzulegende Wert, der halbjährlich degressiv sinkt. Bis 100 kWp wird er als Festvergütung ausgezahlt, ab 100 kWp über die Marktprämie in der Direktvermarktung. Dieser Grundlagen-Ratgeber der SunShine Sales GmbH erklärt Mechanik, Vergütungsformen und die Ausfallvergütung nach §21 EEG.

Die EEG-Einspeisevergütung ist seit 2000 das Rückgrat der deutschen Photovoltaik-Förderung. Wer Strom in das öffentliche Netz einspeist, erhält für 20 Jahre einen gesetzlich garantierten Cent-Betrag pro kWh — entweder als Festvergütung (Anlagen bis 100 kWp) oder über die Marktprämie (Direktvermarktung, ab 100 kWp Pflicht). Zur Orientierung: Kleinere Aufdachanlagen erhalten in der Volleinspeisung derzeit rund 10–12 ct/kWh (größenabhängig), große Anlagen in der Direktvermarktung deutlich weniger. Diese Seite erklärt die dauerhafte Mechanik dahinter: wie die Vergütung entsteht, welche Vergütungsformen es gibt und was nach 20 Jahren passiert.

Lesehinweis: Diese Seite erklärt die dauerhaften Grundlagen der EEG-Vergütung. Die jeweils aktuellen anzulegenden Werte, Degressionstermine und Monatsmarktwerte pflegen wir zentral unter Aktuelle EEG-Sätze & Marktdaten — dort finden Sie die tagesaktuellen Zahlen der Bundesnetzagentur, ohne dass sie hier veralten.

Wie die EEG-Vergütung entsteht: anzulegender Wert, Degression, 20 Jahre

Der Kern der EEG-Förderung ist der anzulegende Wert (AW) — der Cent-Betrag pro Kilowattstunde, auf den ein Anlagenbetreiber Anspruch hat. Er wird für kleinere und mittlere Anlagen direkt im EEG festgelegt; bei Großanlagen über 1 MWp ermittelt ihn der Wettbewerb in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Entscheidend: Der anzulegende Wert wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einmalig fixiert und gilt dann unverändert für den gesamten Vergütungszeitraum.

Dieser Zeitraum beträgt 20 Kalenderjahre plus das Inbetriebnahmejahr — eine Anlage, die im Juni ans Netz geht, erhält die Vergütung also faktisch für rund 20,5 Jahre. Für Neuanlagen sinken die anzulegenden Werte regulär halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) um einen gesetzlich festgelegten Degressionsfaktor; bei außergewöhnlich starkem Zubau kann der sogenannte atmende Deckel (§49 EEG) die Absenkung beschleunigen. Die Degression betrifft ausschließlich Neuanlagen — für Bestandsanlagen ändert sich nichts. Für die Projektplanung folgt daraus: Der Inbetriebnahme-Zeitpunkt entscheidet über den Tarif, der zwei Jahrzehnte lang gilt.

Größenklasse Vergütungsweg Besonderheit
Bis 100 kWp Festvergütung durch den Netzbetreiber oder freiwillige Direktvermarktung Wahlrecht; Festvergütung = anzulegender Wert minus 0,4 ct/kWh
100 kWp bis 1 MWp Geförderte Direktvermarktung (Marktprämienmodell) Pflicht; Fernsteuerbarkeit nach §10b EEG erforderlich
Über 1 MWp BNetzA-Ausschreibung + Direktvermarktung Anzulegender Wert = Zuschlagswert (pay-as-bid)

Die konkreten Cent-Beträge je Größenklasse ändern sich mit jeder Degressionsrunde — deshalb pflegen wir sie zentral unter Aktuelle EEG-Sätze & Marktdaten; die amtliche Quelle ist die Bundesnetzagentur.

Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung für Gewerbe

Seit dem EEG 2023 gibt es zwei Tarifkategorien: Volleinspeisung (der gesamte Strom geht ins Netz, dafür gilt ein höherer Vergütungssatz) und Überschusseinspeisung (der Betrieb verbraucht zuerst selbst, nur der Rest wird zum niedrigeren Satz eingespeist). Welche Variante wirtschaftlich gewinnt, entscheidet nicht der Tarif, sondern das Lastprofil des Standorts — denn jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt teuren Netzstrom und ist damit meist mehr wert als jede eingespeiste.

Modell Wirtschaftlichkeit
Volleinspeisung (kein Eigenverbrauch) Höherer Vergütungssatz, aber kein Strompreisvorteil — sinnvoll bei Standorten ohne nennenswerten Eigenbedarf (z.B. vermietete Hallendächer)
Überschusseinspeisung (20–30 % Eigenverbrauch) Niedrigerer Tarif, dafür hoher Strompreis-Spar-Effekt — bei gewerblichen Anlagen meist die wirtschaftlich beste Variante
Maximaler Eigenverbrauch (> 70 %) Bestmögliche Rendite, sofern das Lastprofil zur Erzeugung passt (Industrie mit Tagesschichten)

Ein Wechsel zwischen beiden Varianten ist möglich — er muss dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember für das Folgejahr gemeldet werden. Das ist relevant, wenn sich das Lastprofil im Betrieb ändert, etwa durch neue Produktionslinien oder eine E-Flotte.

Einspeisezähler und Netzanschluss einer gewerblichen Photovoltaikanlage

Marktprämie vs. feste Einspeisevergütung

Wahl: Bis 100 kWp Wahlrecht — Festvergütung oder Direktvermarktung. Ab 100 kWp Direktvermarktung Pflicht. Die Festvergütung liegt um 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert — das ist der eingepreiste Vermarktungsaufschlag. Bei kleinen Anlagen ist sie wegen der geringeren Komplexität oft trotzdem sinnvoll.

Ökonomisch führen beide Wege zum selben Anker: dem anzulegenden Wert. Bei der Festvergütung zahlt der Netzbetreiber direkt einen festen Satz (anzulegender Wert minus 0,4 ct/kWh) — einfach, aber ohne Marktchancen. Bei der Marktprämie verkauft ein Direktvermarkter den Strom an der Börse; die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem monatlichen Marktwert Solar und dem anzulegenden Wert aus (Formel: Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar). Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird die Prämie null und der Betreiber profitiert vom höheren Börsenerlös — ein asymmetrisches Chancenprofil.

Aspekt Festvergütung Direktvermarktung (Marktprämie)
Ab welcher Größe? Bis 100 kWp wählbar Ab 100 kWp Pflicht, freiwillig auch kleiner
Vergütung Anzulegender Wert minus 0,4 ct/kWh Marktwert + Marktprämie = Anzulegender Wert
Vertragspartner Netzbetreiber direkt Direktvermarkter (Drittunternehmen)
Vermarktungsgebühr 0 EUR typ. 0,2–0,4 ct/kWh an Direktvermarkter
Chance auf Mehrerlöse Nein Ja, wenn Marktwert über anzulegendem Wert liegt
Komplexität Gering Mittel — Vertrag, Fernsteuerbarkeit Pflicht (§10b EEG)

Die vollständige Mechanik — Bilanzkreis, Kosten, Marktwert Solar, PPA — erklärt der Spoke Direktvermarktung Photovoltaik.

Ausfallvergütung nach §21 EEG: die Rückfalloption der Direktvermarktung

Was passiert, wenn eine direktvermarktungspflichtige Anlage plötzlich ohne Direktvermarkter dasteht — etwa weil der Anbieter insolvent wird, den Vertrag kündigt oder beim Anbieterwechsel eine Lücke entsteht? Für genau diesen Fall sieht §21 EEG die Ausfallvergütung vor (im Gesetz: „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“): Der Netzbetreiber nimmt den Strom übergangsweise weiter ab und vergütet ihn — die Anlage fällt also nicht auf null Erlös.

Zwei Eigenschaften machen die Ausfallvergütung bewusst unattraktiv als Dauerlösung. Erstens die 80-Prozent-Regel: Vergütet werden nur 80 % des anzulegenden Werts der Anlage — der Abschlag von 20 % ist der gesetzliche Anreiz, schnell wieder in die reguläre Direktvermarktung zurückzukehren. Zweitens die zeitliche Begrenzung: Die Ausfallvergütung darf höchstens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt höchstens sechs Monate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

In der Praxis ist die Ausfallvergütung damit ein Sicherheitsnetz, kein Betriebsmodell: Sie verschafft dem Betreiber Zeit, einen neuen Direktvermarktervertrag zu schließen, ohne dass die Anlage erlösfrei einspeist. Eine professionelle Betriebsführung überwacht den Direktvermarkterstatus laufend und leitet den Wechsel ein, bevor die Fristen eng werden — in den von SunShine betreuten Projekten gehört das zum Standard-Monitoring.

In 5 Schritten zur ausgezahlten EEG-Vergütung

Operativ: Vom Netzanschluss bis zur monatlichen Auszahlung — klarer Prozess mit definierten Pflichten und Fristen.
Netzanschluss-Anfrage beim Netzbetreiber

Vor Anlagenbau verbindliche Netzverträglichkeitsprüfung. Anschlussbedingungen werden schriftlich zugesagt.

Inbetriebnahmebescheinigung des Errichters

Nach Anschluss bestätigt der Elektrofachbetrieb die VDE-konforme Installation. Geeichter Einspeisezähler wird verplombt.

Anmeldung im Marktstammdatenregister

Binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme — Versäumnis = Vergütung null bis Anmeldung nachgeholt (§52 EEG).

Wahl Vermarktungsmodell & ggf. Direktvermarkter-Vertrag

Bis 100 kWp: Festvergütung oder Direktvermarktung. Ab 100 kWp: Direktvermarkter-Vertrag zwingend, Fernsteuerbarkeit nach §10b EEG einrichten.

Monatliche Auszahlung

Netzbetreiber (Festvergütung) oder Direktvermarkter (Marktprämienmodell) zahlt monatlich oder quartalsweise nach Ablesung. Auszahlungsfrist 6–8 Wochen nach Ablesung.

Berechnung der Festvergütung — Beispielrechnung 100 kWp

Die Rechnung ist bewusst einfach gehalten und arbeitet mit einem illustrativen Vergütungssatz von rund 11 ct/kWh (Volleinspeisung, Größenklasse 40–100 kWp) — den jeweils gültigen Satz entnehmen Sie der Marktdaten-Seite. Der spezifische Ertrag hängt vom Standort ab: Süddeutschland erreicht typisch 1.000–1.100 kWh/kWp, Norddeutschland 850–950 kWh/kWp; die Vergütungssätze selbst sind bundeseinheitlich.

Position Wert (illustrativ)
Anlagenleistung 100 kWp
Spezifischer Ertrag (Standort Süddeutschland) 1.000 kWh/kWp p.a.
Jahresproduktion 100.000 kWh
Eingespeiste Menge (95 % Volleinspeisung) 95.000 kWh
Vergütungssatz (illustrativ, Volleinspeisung 40–100 kWp) rund 11 ct/kWh
Einspeisevergütung p.a. rund 10.500 EUR
Vergütung über 20 Jahre (nominal) rund 210.000 EUR

Anlagenzusammenfassung §24 EEG — Falle bei mehrstufigem Ausbau

§24 EEG fasst Anlagen zusammen, wenn sie innerhalb von 24 Monaten in räumlicher Nähe (1 km Luftlinie auf demselben Gewerbegebiet oder Grundstück) errichtet wurden und denselben Investor haben. Folge: Die Anlagen werden für die Vergütungshöhe wie EINE Anlage behandelt — kleinere Tarife werden auf die Gesamtleistung angewandt. Wichtig für mehrstufige Ausbauprojekte: Wer in zwei Tranchen 60 + 60 kWp baut, landet im 100+-kWp-Segment mit Direktvermarktungspflicht, statt zweimal die Festvergütung für 60 kWp zu erhalten.

Nach 20 Jahren: Ü20-Anlagen und Weiterbetrieb

Mit Ablauf des Vergütungszeitraums (20 Kalenderjahre + Inbetriebnahmejahr) gilt die Anlage als ausgefördert — sie darf weiter einspeisen, erhält aber keinen anzulegenden Wert mehr. Ein Stilllegungsgrund ist das nicht: Moderne Module sind auf 30 und mehr Betriebsjahre ausgelegt, und eine abgeschriebene Anlage produziert zu minimalen Grenzkosten.

Für den Weiterbetrieb gibt es vier Wege: (1) Auffangvermarktung für kleinere Anlagen — ausgeförderte Anlagen bis 100 kWp können den Strom weiter dem Netzbetreiber überlassen und erhalten dafür den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale (befristete Übergangsregelung). (2) Sonstige Direktvermarktung zu Spotmarktpreisen — typisch 4–8 ct/kWh, abhängig vom Strompreisniveau. (3) PPA-Folgevertrag mit einem Industrieabnehmer — für Großanlagen der wirtschaftliche Standard, sinnvollerweise ab Jahr 18–20 vorbereitet. (4) Umrüstung auf Eigenverbrauch oder Repowering, wenn der Standort mehr Leistung trägt — dann beginnt für die neue Anlage ein neuer EEG-Zeitraum. Details zu PPA und sonstiger Direktvermarktung im Spoke Direktvermarktung & PPA.

Im Kontext der Gesamtstrategie

Die EEG-Vergütung ist das planbare Erlösfundament jeder gewerblichen PV-Investition. Bei größeren Anlagen wird sie über die Direktvermarktung ausgezahlt — Details: Direktvermarktung Photovoltaik. Die jeweils aktuellen Werte bündelt Aktuelle EEG-Sätze & Marktdaten. Bei Anlagen > 1 MWp gilt die Innovationsausschreibung. Finanzierung über KfW: KfW Photovoltaik Übersicht. Steuerliche Hebel (IAB §7g) parallel: IAB-Leitfaden. Wie daraus ein Investment mit 6–8 % Zielrendite wird, zeigt der Pillar Photovoltaik-Investment; Gesamtkontext: Pillar Förderung & Finanzierung.

Key Takeaways
  • EEG-Vergütung = für 20 Kalenderjahre + Inbetriebnahmejahr garantierter Cent-Betrag pro eingespeiste kWh
  • Grundlage ist der anzulegende Wert: bei Inbetriebnahme fixiert, für Neuanlagen halbjährlich degressiv (1.2. und 1.8., atmender Deckel §49)
  • Bis 100 kWp Wahlrecht Fest- oder Direktvermarktung (Festvergütung = AW minus 0,4 ct), ab 100 kWp Direktvermarktung Pflicht
  • Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar — ökonomisch derselbe Anker, plus Chance auf Mehrerlöse
  • Ausfallvergütung §21 EEG: Rückfalloption bei DV-Ausfall — 80 % des AW, max. 3 Monate am Stück / 6 Monate pro Jahr
  • Anlagenzusammenfassung §24: Anlagen innerhalb 24 Monate / 1 km / derselbe Investor = eine Anlage
  • Eigenverbrauch ist unvergütet, spart aber den teuren Strombezug — für Gewerbe meist der stärkere Hebel
  • Nach 20 Jahren: Weiterbetrieb über Auffangvermarktung, sonstige Direktvermarktung, PPA oder Repowering
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister binnen 4 Wochen Pflicht — sonst Vergütungsverlust (§52 EEG)

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die EEG-Einspeisevergütung?

Die EEG-Einspeisevergütung ist die gesetzlich garantierte Zahlung, die Betreiber einer Photovoltaikanlage für jede in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Rechtsgrundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Höhe richtet sich nach dem anzulegenden Wert, der bei Inbetriebnahme fixiert wird und dann für 20 Kalenderjahre plus Inbetriebnahmejahr unverändert gilt. Bis 100 kWp zahlt der Netzbetreiber die Vergütung direkt als Festvergütung aus, ab 100 kWp fließt sie über die Marktprämie in der Direktvermarktung. Damit ist die EEG-Vergütung das planbare Erlösfundament jeder gewerblichen PV-Investition.

Wie hoch ist die EEG-Einspeisevergütung aktuell?

Die Höhe hängt von Anlagengröße, Inbetriebnahmezeitpunkt und Vergütungsmodell ab. Zur groben Orientierung: Kleinere Aufdachanlagen erhalten in der Volleinspeisung derzeit rund 10 bis 12 ct/kWh (größenabhängig), in der Überschusseinspeisung weniger; große Anlagen ab 100 kWp liegen mit ihrem anzulegenden Wert in der Direktvermarktung deutlich darunter. Weil die Sätze halbjährlich degressiv sinken und sich durch Gesetzesänderungen verschieben können, pflegen wir alle aktuellen Werte zentral auf der Seite Aktuelle EEG-Sätze & Marktdaten — dort finden Sie die jeweils gültigen Zahlen auf Basis der Bundesnetzagentur.

Was ist die EEG-Marktprämie?

Die Marktprämie ist der Auszahlungsweg der EEG-Vergütung für Anlagen in der Direktvermarktung. Der Strom wird über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft; die Marktprämie gleicht anschließend die Differenz zwischen dem monatlichen Marktwert Solar und dem anzulegenden Wert der Anlage aus. Formel: Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar. Unterm Strich erhält der Betreiber damit im Regelfall den anzulegenden Wert, abzüglich des Vermarktungsentgelts. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird die Prämie null und der Betreiber profitiert vom höheren Börsenerlös. Die vollständige Mechanik erklärt der Ratgeber Direktvermarktung Photovoltaik.

Was ist die Ausfallvergütung?

Die Ausfallvergütung nach §21 EEG ist eine Rückfalloption für Anlagen, die eigentlich zur Direktvermarktung verpflichtet sind: Fällt der Direktvermarkter aus — etwa durch Insolvenz, Kündigung oder eine Lücke beim Anbieterwechsel — nimmt der Netzbetreiber den Strom übergangsweise ab und vergütet ihn mit 80 Prozent des anzulegenden Werts. Der Abschlag von 20 Prozent ist bewusst gesetzt: Die Ausfallvergütung soll absichern, aber keinen Anreiz bieten, dauerhaft auf die Direktvermarktung zu verzichten. Sie ist zeitlich begrenzt auf höchstens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt höchstens sechs Monate pro Kalenderjahr.

Wann ändern sich die EEG-Sätze?

Die anzulegenden Werte sinken regulär alle sechs Monate — jeweils zum 1. Februar und 1. August — um einen gesetzlich festgelegten Degressionsfaktor. Bei außergewöhnlich hohem PV-Zubau kann sich die Degression über den sogenannten atmenden Deckel (§49 EEG) beschleunigen, bei schwachem Zubau abschwächen. Wichtig: Die Degression betrifft nur Neuanlagen. Für Ihre Anlage gilt dauerhaft der Wert, der bei Inbetriebnahme fixiert wurde — spätere Absenkungen ändern daran nichts. Deshalb ist der Inbetriebnahme-Zeitpunkt eine relevante Stellgröße in der Projektplanung; die jeweils aktuellen Werte finden Sie auf unserer Marktdaten-Seite.

Was passiert bei negativen Börsenpreisen?

Seit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25.02.2025) erhalten Neuanlagen für Stunden mit negativen Börsenstrompreisen keine EEG-Vergütung mehr. Als Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum um die betroffenen Stunden, sodass der Förderumfang insgesamt erhalten bleibt. Für Bestandsanlagen gelten die Übergangsregeln des §51 EEG. In der Praxis regeln Direktvermarkter Anlagen in Negativpreisstunden proaktiv ab, damit kein unvergüteter Strom eingespeist wird. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung gewerblicher Anlagen gehört das Thema heute in jede seriöse Ertragsprognose — wir kalkulieren es in unseren Projekten standardmäßig ein.

Muss ich die Anlage beim Marktstammdatenregister anmelden?

Ja — die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist Pflicht und muss innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Wird die Frist versäumt, sinkt der Vergütungsanspruch nach §52 EEG auf null, bis die Registrierung nachgeholt ist — der entgangene Betrag wird nicht nacherstattet. Bei gewerblichen Projekten übernimmt üblicherweise der Errichter oder die technische Betriebsführung die Registrierung; als Betreiber sollten Sie sich die Bestätigung dennoch vorlegen lassen, denn die Meldepflicht liegt rechtlich beim Anlagenbetreiber.

Was passiert nach Ablauf der 20 Jahre?

Nach Ablauf des Vergütungszeitraums gilt die Anlage als ausgefördert — sie darf weiter einspeisen, erhält aber keinen anzulegenden Wert mehr. Kleinere Anlagen bis 100 kWp können den Strom übergangsweise weiter dem Netzbetreiber überlassen und erhalten dafür den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale. Für gewerbliche Großanlagen sind die sonstige Direktvermarktung oder ein PPA-Folgevertrag der wirtschaftliche Standard. Da moderne Module auf 30 und mehr Betriebsjahre ausgelegt sind, bleibt nach dem EEG oft ein Jahrzehnt zusätzlicher Erlöse — bei einer dann längst abgeschriebenen Anlage.

Sind die Vergütungen inflationsindexiert?

Nein — der anzulegende Wert ist nominal fixiert und wird über die gesamten 20 Jahre nicht an die Inflation angepasst. Bei dauerhaft höherer Teuerung sinkt die reale Kaufkraft der Vergütung entsprechend; in der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte das über eine konservative Realrendite-Betrachtung berücksichtigt werden. Zwei Effekte wirken gegenläufig: Die Betriebskosten steigen mit der Inflation, während bei Überschusseinspeisung der vermiedene Strombezug mit steigenden Strompreisen sogar wertvoller wird. Volleinspeise-Modelle sind daher inflationssensibler als Modelle mit hohem Eigenverbrauchsanteil.

Kann ich nachträglich von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung wechseln?

Ja, der Wechsel zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung ist möglich — er muss dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember für das Folgejahr gemeldet werden und gilt dann für das jeweilige Kalenderjahr. Der Vergütungssatz wird auf die neue Variante umgestellt. Interessant ist der Wechsel etwa, wenn sich das Lastprofil im Betrieb ändert — zum Beispiel durch neue Produktionslinien oder eine E-Flotte, die den Eigenverbrauch wirtschaftlich attraktiver machen. Vor dem Wechsel gehört eine Ertrags- und Lastganganalyse in die Entscheidung, denn der höhere Volleinspeisetarif geht dabei verloren.

Was passiert bei zeitweiser Abschaltung durch den Netzbetreiber?

Wird Ihre Anlage vom Netzbetreiber aus Netzgründen abgeregelt (Engpassmanagement), werden Sie für die entgangene Einspeisung entschädigt — nach der Härtefallregelung des §15 EEG zu 95 % (kleinere Anlagen) bzw. 100 % (große Anlagen) der entgangenen Einnahmen. Damit trägt der Netzbetreiber, nicht der Anlagenbetreiber, das Risiko netzbedingter Eingriffe. Wichtig für die Praxis: Die Entschädigung muss belegbar sein — eine saubere Monitoring-Datenlage der technischen Betriebsführung stellt sicher, dass abgeregelte Mengen dokumentiert und vollständig geltend gemacht werden.

Wer zahlt die Vergütung aus — und wer kümmert sich um die Abrechnung?

Bei der Festvergütung zahlt der Anschlussnetzbetreiber direkt — üblicherweise monatliche Abschläge mit Jahresendabrechnung nach Zählerstand. In der Direktvermarktung zahlt der Direktvermarkter die Börsenerlöse plus Marktprämie aus, ebenfalls monatlich nach Abrechnung. SunShine bindet für betreute Anlagen die Energy Management GmbH als operative Betriebsführung ein: Sie prüft Abrechnungen, überwacht Zahlungseingänge und managt den Direktvermarktervertrag. Marktanalysen und Renditemodelle veröffentlicht SunShine Research.

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Über den Autor: Markus Schebitz ist Geschäftsführer der SunShine Sales GmbH. Das Team hinter SunShine steht für 23+ Jahre Markterfahrung, 190+ realisierte PV-Anlagen mit rund 95 MWp Projektvolumen und 650+ betreute Investoren. Mehr erfahren