Sonderabschreibung Photovoltaik

  • 12/08/2025
  • 0

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt gewerblichen PV-Investoren, im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren zusätzlich zur linearen AfA insgesamt 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend zu machen. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag entsteht ein steuerlicher Effekt, der in den ersten zwei Jahren bis zu 75 % der Investitionssumme abdeckt.

Mechanik in drei Schritten

  1. Bildung: Im Anschaffungsjahr wählt der Betreiber, wie viel von den 20 % Sonderabschreibung er sofort nimmt. Üblich: die volle Quote im Investitionsjahr für maximalen Steuereffekt.
  2. Verteilung: Alternativ kann er die 20 % über bis zu fünf Jahre verteilen – sinnvoll bei einkommensschwachen Jahren oder Wechsel des Spitzensteuersatzes.
  3. Kombination: Die Sonderabschreibung läuft parallel zur regulären linearen AfA von 5 % pro Jahr über 20 Jahre.

Praxisbeispiel: 250-kWp-Anlage mit Sonder-AfA

Eine 2026 angeschaffte 250-kWp-Anlage kostet 240.000 €. Der Investor (45 % Spitzensteuersatz) hat bereits einen IAB von 120.000 € gebildet. Im Investitionsjahr 2026 entstehen folgende Abschreibungseffekte:

Position Betrag Steuerersparnis (45 %)
IAB-Auflösung (außerbilanziell verrechnet) 120.000 € bereits 2025 realisiert
Sonder-AfA 20 % auf reduzierte Basis 120.000 € 24.000 € 10.800 €
Lineare AfA 5 % auf Restwert 96.000 € 4.800 € 2.160 €
Summe Investitionsjahr 148.800 € 12.960 €

Inklusive der bereits 2025 realisierten Steuerersparnis aus dem IAB (54.000 €) ergibt sich ein Steuervorteil von rund 67.000 € auf 240.000 € Anlage – also etwa 28 % Steuerrückfluss innerhalb der ersten Anschaffungsphase, lange bevor die EEG-Vergütung anfängt zu wirken.

Voraussetzungen — wer profitiert?

  • Anschaffungszeitpunkt: Sonder-AfA gilt im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren. Wer 2026 anschafft, kann sie bis spätestens 2030 nutzen.
  • Bilanzkennzahl: Bilanzierende Betriebe maximal 235.000 € Eigenkapital (Stand 2026); EÜR-Buchhalter maximal 200.000 € Gewinn.
  • Mindestens 90 % betriebliche Nutzung: bei Direktinvestmentanlagen ohne Eigenverbrauch unkritisch.
  • Verbleibensbedingung: Die Anlage muss im Investitionsjahr und im Folgejahr im Betriebsvermögen bleiben. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist führt zur Auflösung der Sonderabschreibung.

Strategische Anwendung

In der Praxis empfiehlt sich eine differenzierte Strategie:

  • Spitzenjahr-Strategie: Volle 20 % im Anschaffungsjahr, wenn die Einkommensteuer-Spitze besonders hoch ist (z. B. nach Bonus, Verkauf einer Immobilie, hohem Geschäftsertrag).
  • Glättungs-Strategie: 4–6 % jährlich verteilt über fünf Jahre, wenn der Spitzensteuersatz konstant ist und Steuerprogression über mehrere Perioden glättet werden soll.
  • Verlustverwertungs-Strategie: Volle 20 % im Jahr eines drohenden Verlustvortrags, um die Verluste maximal zu nutzen.

Bedeutung für Betreiber & Investoren

Die Sonderabschreibung ist der zweite große Steuerhebel nach dem IAB. Während der IAB schon vor Anschaffung wirkt, greift die Sonder-AfA im Investitionsjahr selbst und stabilisiert die Steuerwirkung über die ersten fünf Jahre. Kombiniert man beides, entsteht ein bonusähnlicher Renditeeffekt: 35–50 % Steuerersparnis schon vor der ersten realen Stromproduktion.

Aus Investorensicht ist die Sonder-AfA besonders attraktiv, weil sie die wirtschaftliche Amortisationszeit einer PV-Anlage von typisch 9–11 Jahren auf 6–8 Jahre verkürzt – ohne Mehraufwand, ausschließlich durch geschickte steuerliche Strukturierung. Diese Verkürzung wirkt sich linear auf die dynamische Amortisationszeit und auf den IRR der Investition aus.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte stimmen Sie konkrete Anwendungen mit Ihrer Steuerberatung ab.

Verwandte Begriffe

Investitionsabzugsbetrag (IAB) · AfA · Regelbesteuerung · Umsatzsteuerpflicht · EEG-Vergütung · Direktvermarktung.

Häufige Fragen zur Sonderabschreibung

Kann ich die Sonder-AfA auch in späteren Jahren nutzen?

Ja, sie ist über den Anschaffungszeitpunkt plus vier Folgejahre flexibel verteilbar. Bei einer Anschaffung 2026 bleibt der Spielraum bis Steuerjahr 2030.

Lässt sich die Sonder-AfA mit dem IAB kombinieren?

Ja, das ist sogar der Regelfall. Die Sonderabschreibung wird auf die reduzierte Bemessungsgrundlage nach IAB-Auflösung berechnet, was den Effekt nicht reduziert, sondern strukturiert.

Was passiert bei vorzeitigem Verkauf der Anlage?

Die Sonder-AfA wird rückwirkend aufgelöst, die Steuerersparnis muss nachgezahlt werden. Die Verbleibensfrist von zwei Jahren ist daher zwingend zu beachten.

Kann ich Sonder-AfA auch ohne IAB nutzen?

Ja, der IAB ist nicht Voraussetzung. Die volle Sonder-AfA von 20 % steht auch ohne vorhergehende IAB-Bildung zur Verfügung – im Effekt jedoch deutlich kleiner als die kombinierte Lösung.

Welche Branchengrenzen gelten?

Die Bilanzwertgrenze von 235.000 € bzw. 200.000 € Gewinn ist im PV-Direktinvestment-Bereich für Einzelpersonen oft das einzige relevante Hindernis. Bei größeren Investmentstrukturen wird die Sonderabschreibung über die GmbH-Konstellation umgesetzt.

23+ Jahre Erfahrung 650+ Investoren 190+ PV-Anlagen EEG & Steueroptimierung Kostenloser Dach-Check
Kostenlos beraten lassen