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Wer eine PV-Anlage gewerblich plant, kann den geplanten Anschaffungsbetrag vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd abziehen. Bilanztechnisch wird der IAB als „außerbilanzielle Hinzurechnung” geführt: Er reduziert das zu versteuernde Einkommen, ohne die laufende Buchhaltung anzutasten. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der Betrag dann aufgelöst und mit den regulären Abschreibungsbeträgen verrechnet. Wer also 2026 plant, 2027 zu investieren, kann den IAB schon in der Steuererklärung 2026 absetzen.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eines der wirksamsten Steuerinstrumente für gewerbliche Photovoltaik-Investoren. Er erlaubt, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung steuermindernd geltend zu machen – und damit die persönliche Einkommensteuerlast im Anschaffungsjahr oder davor signifikant zu reduzieren.
Investor (selbständiger Unternehmer, 42 % Spitzensteuersatz) plant eine 200-kWp-Aufdachanlage für 195.000 € netto Investitionssumme, Inbetriebnahme 2027:
Wirtschaftlich heißt das: Vor dem ersten Modul ist bereits ein Steuerhebel von rund 49.000 € realisiert – über IAB plus Sonder-AfA reduziert sich die effektive Investitionsbelastung deutlich. Bei einem 45-%-Investor wären es sogar 52.000 €.
Wer den IAB bildet und innerhalb von drei Jahren nicht investiert, muss den Abzug nachträglich verzinst zurückzahlen. Der Zinslauf greift rückwirkend ab dem Bildungsjahr mit 6 % p. a. einfache Zinsen – ein erheblicher Hebel, der gegen leichtfertige IAB-Bildung schützt. Praktischer Hinweis: Bei realistischen PV-Projektpipelines ist die 3-Jahres-Frist meist unkritisch, weil von der Planung bis zur Netzanmeldung typisch 6–18 Monate vergehen.
Der IAB verwandelt eine PV-Direktinvestition in ein zweistufiges Renditeinstrument: Erstens generiert er einen direkten Steuerhebel im Jahr seiner Bildung – häufig 35–45 % Steuerrendite auf das eingesetzte Vorabkapital. Zweitens kombiniert er sich nahtlos mit der Sonderabschreibung nach § 7g (5) EStG und der regulären AfA – wodurch sich gewerbliche Investoren in den ersten zwei Jahren nach Anschaffung bis zu 75 % der Investitionssumme steuerlich abziehbar geltend machen.
Für klassische PV-Direktinvestoren mit 200.000–500.000 € Eigenkapital ist die Kombination IAB + Sonder-AfA + lineare AfA der zentrale Renditetreiber – häufig wichtiger als die EEG-Vergütung selbst. Ein typischer 45-%-Investor erzielt bereits über die Steuerwirkung eine Vor-Steuer-äquivalente Renditeerhöhung um 1,5–2 Prozentpunkte gegenüber einem Investor ohne Spitzensteuersatz.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte stimmen Sie konkrete Anwendungen mit Ihrer Steuerberatung ab.
Sonderabschreibung · AfA · Regelbesteuerung · Umsatzsteuerpflicht · Kleinunternehmerregelung · EEG-Vergütung · Direktvermarktung.
50 % der voraussichtlichen Investitionskosten, gedeckelt bei 200.000 € pro Betrieb. Bei 195.000 € Anlagenkosten sind also 97.500 € abziehbar.
Der IAB wird rückwirkend aufgelöst, die Steuerersparnis muss inklusive Zinsen (6 % p. a. einfach) zurückgezahlt werden. Bei realistischer Projektplanung ist diese Frist selten kritisch.
Ja – diese Kombination ist sogar der Standardweg. Im Anschaffungsjahr addieren sich IAB-Auflösung, 20 % Sonder-AfA und 5 % lineare AfA zur kompletten Abschreibung von rund 75 % der Investitionssumme.
Ja, Kapitalgesellschaften können den IAB ebenfalls bilden, allerdings ohne die EÜR-spezifische Gewinngrenze. Steuerersparnis fällt mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 % geringer aus als bei privaten Einzelunternehmern im Spitzensatz.
Eigenverbrauch über 10 % gefährdet die 90-%-Betriebsanforderung. Bei reinen Direktinvestmentanlagen ohne Eigenverbrauch ist diese Bedingung unkritisch erfüllt.
Weiterführend zum Thema
Markus Schebitz ist leitender Analyst von SunShine Research. Er bewertet regulatorische Entwicklungen im Bereich Photovoltaik-Direktinvestments, gewerbliche PV-Projekte und steuerliche Aspekte wie den Investitionsabzugsbetrag (IAB).