Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Es regelt Einspeisevorrang, Vergütungssätze, Ausschreibungsverfahren und die Direktvermarktungspflicht – und ist seit dem Jahr 2000 die wirtschaftliche Grundlage für nahezu jede Photovoltaik-Investition in Deutschland.
Gesetzeszweck und Hebelwirkung
Verabschiedet im April 2000 unter dem damaligen Wirtschaftsminister Werner Müller und Energiebeauftragten Hermann Scheer, hat das EEG den deutschen Strommarkt grundlegend umgestaltet. Sein Zweck nach § 1 EEG: die Umstellung der Stromversorgung auf erneuerbare Energien im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, der Diversifizierung der Energieversorgung sowie der Reduktion volkswirtschaftlicher Kosten. Bis 2030 sollen mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammen – Photovoltaik trägt den größten Anteil zu diesem Pfad.
Die Wirkmechanik ist einfach: Stromerzeuger aus Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Geothermie erhalten einen Einspeisevorrang ins Netz (§ 11 EEG) sowie eine staatlich garantierte Vergütung bzw. Marktprämie über 20 Jahre. Diese Doppelgarantie ist der Schlüssel, warum sich PV-Anlagen heute bankfähig finanzieren lassen.
Struktur des Gesetzes
Das EEG gliedert sich in mehrere Abschnitte mit klaren Funktionen:
- Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen: Begriffsdefinitionen, Anwendungsbereich, Ausbauziele
- Teil 2 – Netzanschluss & Einspeisemanagement: Vorrang, Anschlussbedingungen, Redispatch 2.0
- Teil 3 – Vergütung & Direktvermarktung: anzulegende Werte, Marktprämienmodell, Ausschreibungen
- Teil 4 – Ausgleichsmechanismus: Finanzierung über den Bundeshaushalt (KTF) seit 2022
- Teil 5–7: Transparenz, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die wichtigsten Novellen im Überblick
Das EEG wurde seit 2000 etwa alle drei Jahre grundlegend novelliert. Jede Fassung gilt für Anlagen, die innerhalb ihrer Laufzeit in Betrieb gegangen sind, mit voller Bestandsschutzgarantie über 20 Jahre.
- EEG 2000: Erste Festvergütung, 99 Pf/kWh für PV – die Geburtsstunde des deutschen Solarmarktes
- EEG 2004: Differenzierung nach Anlagentyp, Einführung der Freiflächenförderung
- EEG 2009: Eigenverbrauchsbonus, erste Begrenzungen für große Anlagen
- EEG 2012: Marktintegrationsmodell, atmender Deckel
- EEG 2014: Verpflichtende Direktvermarktung ab 500 kWp (später 100 kWp)
- EEG 2017: Ausschreibungsmodell für Freiflächen und große Dachanlagen
- EEG 2021: Ausbaupfad Klimaneutralität 2050, Anhebung Ausschreibungsvolumen
- EEG 2023: Osterpaket – höhere Vergütungssätze, Abschaffung der EEG-Umlage, Differenzierung Voll-/Überschusseinspeisung
- EEG 2025: Inkrafttreten Februar 2025, neue Förderlogik für negative Strompreise, beschleunigte Genehmigung, Solarspitzengesetz
Praxisbedeutung für PV-Investoren
Für jede PV-Anlage ist nicht das aktuelle EEG entscheidend, sondern die Fassung, die am Tag der Inbetriebnahme galt. Wer 2014 eine Anlage ans Netz gebracht hat, erhält bis 2034 die damaligen Sätze nach EEG 2014; eine 2026 in Betrieb genommene Anlage fällt unter EEG 2025 und ist bis 2046 fördergeschützt. Diese Logik – jede Anlage erbt ihre EEG-Fassung – ist Kern des deutschen Vertrauensschutzes und der Grund, warum Bestandsanlagen am Sekundärmarkt mit unterschiedlichen Vergütungspreisen gehandelt werden.
Finanzierung und Bundeshaushalt
Bis 30. Juni 2022 wurde das EEG über die EEG-Umlage auf den Strompreis aller Endkunden refinanziert. Mit dem EEG 2023 wechselte die Bundesregierung auf eine Finanzierung über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) aus dem Bundeshaushalt. Für Anlagenbetreiber ändert sich nichts – Auszahlung und Garantie bleiben unverändert – für Stromkunden entfällt jedoch ein Strompreisbestandteil von zuletzt 3,72 ct/kWh.
EEG vs. Marktmechanismen
Mit zunehmender Reife des Erneuerbaren-Sektors verschiebt sich der Schwerpunkt vom Subventions- zum Marktmodell. Große Anlagen werden über Ausschreibungen vergütet, ab 100 kWp greift die verpflichtende Direktvermarktung. Für Investoren bedeutet das: Marktpreisrisiko wird durch die Marktprämie weitgehend abgefedert, die operative Komplexität steigt jedoch – professionelle Direktvermarkter übernehmen diese Funktion und nehmen eine Managementgebühr von typisch 0,15–0,30 ct/kWh.
Verwandte Begriffe
Vertiefend zum EEG: EEG-Vergütung, EEG-Umlage, Direktvermarktung, Marktprämie, Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Historische Fassungen: EEG 2000, EEG 2009, EEG 2012, EEG 2014.
Häufige Fragen zum EEG
Was bedeutet Bestandsschutz im EEG?
Jede Anlage wird über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren nach der EEG-Fassung vergütet, die am Tag ihrer Inbetriebnahme galt. Spätere Novellen verändern keine bereits aktiven Vergütungssätze.
Wer finanziert das EEG heute?
Seit Juli 2022 läuft die Finanzierung über den Bundeshaushalt (KTF) statt über eine Umlage auf Stromkunden.
Ab welcher Anlagengröße greift die Direktvermarktungspflicht?
Aktuell ab 100 kWp installierter Leistung. Kleinere Anlagen können freiwillig direktvermarkten, erhalten ansonsten die feste Einspeisevergütung.
Wie wirkt das EEG auf den Strompreis?
Seit Wegfall der EEG-Umlage 2022 belastet das EEG die Strompreise direkt nicht mehr. Steuerlich erscheint die Förderung im Bundeshaushalt; merit-order-bedingt senken erneuerbare Erzeugungen den Großhandelsstrompreis tendenziell.
Gilt das EEG auch für Stromspeicher?
Speicher sind keine Erzeugungsanlagen und werden vom EEG nicht direkt vergütet. Sie können jedoch hybride PV-Speicher-Anlagen wirtschaftlich verbessern, indem sie Eigenverbrauchsquote und Marktwert des direktvermarkteten Stroms erhöhen.
