EEG-Vergütung
EEG-Vergütung bezeichnet die gesetzlich garantierte Zahlung an Betreiber von Photovoltaik-Anlagen für jede in das öffentliche Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde – über volle 20 Kalenderjahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr, abgesichert durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Was die EEG-Vergütung im Kern leistet
Die EEG-Vergütung ist das wirtschaftliche Rückgrat fast jedes Photovoltaik-Direktinvestments in Deutschland. Sie verwandelt die Stromproduktion einer PV-Anlage in einen kalkulierbaren, gesetzlich abgesicherten Cashflow. Anders als Marktpreise unterliegt die Vergütungshöhe keinen Schwankungen: Wer eine Anlage 2026 in Betrieb nimmt, kennt den Vergütungssatz für den gesamten 20-jährigen Förderzeitraum bereits am Tag der Netzanmeldung.
Maßgeblich ist der sogenannte anzulegende Wert nach § 48 EEG. Dieser Satz wird vom Netzbetreiber bei der Netzanmeldung festgeschrieben und über die gesamte Laufzeit nicht angepasst – weder nach oben durch Strompreissteigerungen noch nach unten durch politische Reformen. Diese Bestandsschutzklausel ist einer der wesentlichen Gründe, warum institutionelle Investoren PV-Anlagen als bond-ähnliches Sachwertinvestment einordnen.
Vergütungspfad ab Inbetriebnahme 2026
Für Neuanlagen gelten ab Februar 2026 die im EEG 2025 festgelegten Sätze. Die Bandbreite hängt von Anlagengröße, Standorttyp (Dach / Freifläche) und Vermarktungsform ab:
- Dachanlagen bis 10 kWp: ca. 7,94 ct/kWh bei Überschusseinspeisung, 12,60 ct/kWh bei Volleinspeisung
- Dachanlagen 10–40 kWp: ca. 6,88 ct/kWh / 10,56 ct/kWh
- Dachanlagen 40–100 kWp: ca. 5,62 ct/kWh / 10,56 ct/kWh
- Dachanlagen 100 kWp – 1 MWp (verpflichtende Direktvermarktung): anzulegender Wert ca. 6,50–7,10 ct/kWh, ausgezahlt als Marktprämie
- Freiflächenanlagen ab 1 MWp: Vergütung über Ausschreibungen, Zuschlagswerte zuletzt 5,1–5,9 ct/kWh
Die Sätze unterliegen einer halbjährlichen Degression von etwa 1 % je Halbjahr, sofern der Zubau im Korridor liegt. Bei deutlicher Überschreitung des Ausbaupfads – wie in den Jahren 2023/2024 – greift der atmende Deckel mit beschleunigter Degression.
Volleinspeisung, Überschusseinspeisung, Direktvermarktung
Die Höhe der EEG-Vergütung hängt fundamental davon ab, welches Vermarktungsmodell der Anlagenbetreiber wählt:
Volleinspeisung bedeutet, dass die gesamte erzeugte Energie in das Netz fließt. Dieses Modell wird mit deutlich höheren Sätzen vergütet – attraktiv vor allem für Investoren ohne nennenswerten Eigenverbrauch, etwa Gewerbedach-Verpächter oder PV-Direktinvestoren ohne eigenen Stromabnehmer.
Überschusseinspeisung ist der Standardfall für Eigennutzer: Selbst verbrauchter Strom ersetzt zugekauften Netzstrom (Wert: aktueller Industriestrompreis), der überschüssige Anteil geht zur EEG-Vergütung ins Netz. Wirtschaftlich oft die rentabelste Variante.
Direktvermarktung ist für Anlagen über 100 kWp gesetzlich verpflichtend (§ 21 EEG). Statt einer festen Vergütung erhält der Betreiber den Börsenstrompreis plus die Marktprämie, die zusammen den anzulegenden Wert ergeben. Wirtschaftlich neutral, bilanziell jedoch transparenter und im operativen Betrieb durch professionelle Direktvermarkter abgewickelt.
Praxisbeispiel: 150-kWp-Gewerbedach 2026
Eine im März 2026 in Betrieb genommene 150-kWp-Aufdachanlage auf einem Logistikzentrum erzeugt bei 950 kWh/kWp jährlich rund 142.500 kWh. Bei verpflichtender Direktvermarktung mit anzulegendem Wert 6,88 ct/kWh ergibt sich eine garantierte Einnahmebasis von ca. 9.804 € pro Jahr für 20 Jahre – unabhängig vom Strommarkt. Über die gesamte Förderdauer summieren sich allein die EEG-Erlöse auf rund 196.000 € (vor Anlagendegradation), bei Investitionskosten um 130.000 € netto.
Bedeutung für PV-Investoren
Aus Investorensicht wirkt die EEG-Vergütung wie eine staatlich besicherte Anleihe mit Inflationspuffer durch Eigenverbrauchsanteil. Da der Vergütungssatz beim Netzbetreiber festgeschrieben ist, dient die EEG-Zusage in Bankgesprächen häufig als zentrale Sicherheit – Investitionsdarlehen für Photovoltaik werden über die Förderdauer vollständig durch die Einspeiseerlöse bedient.
Ebenso wichtig: Die EEG-Vergütung läuft strikt 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Eine im November 2026 ans Netz gegangene Anlage erhält die volle Vergütung bis 31. Dezember 2046. Nach Ablauf greift die Vergütung ab dem 21. Jahr – ein deutlich niedrigerer Übergangstarif, der den Weiterbetrieb wirtschaftlich tragfähig hält, bis Repowering oder freie Direktvermarktung übernehmen.
Steuerliche Behandlung
EEG-Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus gewerblicher Stromerzeugung. Bei Anlagen über 30 kWp greift seit 2023 nicht mehr die Nullsteuer-Befreiung – die Anlage ist regelbesteuerungspflichtig. Auf der Aufwandsseite stehen Abschreibung (AfA), Investitionsabzugsbetrag (IAB), Sonder-AfA und Finanzierungszinsen als steuermindernde Posten zur Verfügung, was die effektive Rendite eines PV-Investments für Gutverdiener im Spitzensteuersatz deutlich erhöht.
Verwandte Begriffe
Eng verbunden mit der EEG-Vergütung sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) selbst, die Marktprämie, die Managementprämie sowie die Modelle Direktvermarktung und Geförderte Direktvermarktung. Für den Zeitraum nach Ablauf der 20-Jahres-Förderung siehe Vergütung ab dem 21. Jahr.
Häufige Fragen zur EEG-Vergütung
Wie lange wird die EEG-Vergütung gezahlt?
20 volle Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Eine 2026 in Betrieb genommene Anlage erhält die Vergütung bis Ende 2046.
Ändert sich der Vergütungssatz während der Laufzeit?
Nein. Der bei Inbetriebnahme festgeschriebene anzulegende Wert gilt unverändert für die gesamte Förderdauer – das ist die zentrale gesetzliche Bestandsschutzgarantie des EEG.
Wer zahlt die EEG-Vergütung aus?
Der zuständige Verteilnetzbetreiber zahlt monatlich an den Anlagenbetreiber. Die Gegenfinanzierung erfolgt seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr über die EEG-Umlage auf den Strompreis, sondern aus dem Bundeshaushalt (KTF).
Lohnt sich Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung mehr?
Für reine Investoren ohne Eigenverbrauch ist Volleinspeisung wegen der höheren Vergütungssätze in der Regel attraktiver. Mit relevanter Eigenverbrauchsquote (ab ca. 30 %) rentiert sich die Überschusseinspeisung schneller, weil eingesparter Netzstrombezug aktuell teurer ist als jede EEG-Vergütungsstufe.
Ist die EEG-Vergütung steuerpflichtig?
Ja, sie ist umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Bei Anlagen über 30 kWp greift die Regelbesteuerung; gewerblichen Investoren stehen jedoch IAB, Sonder-AfA und lineare AfA als steuerliche Hebel zur Verfügung.
