Das EEG 2023 – politisch als Osterpaket eingeführt – trat am 1. Januar 2023 in Kraft und markiert die bislang tiefgreifendste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes seit 2014. Es schaffte die EEG-Umlage final ab, hob die Photovoltaik-Vergütungssätze deutlich an und trennte erstmals systematisch zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung.
Politischer Kontext
Die zentralen Änderungen
1. Wegfall der EEG-Umlage
Bereits zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null gesetzt; das EEG 2023 zementierte den Wegfall gesetzlich. Die Förderung wird seitdem aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundeshaushalts finanziert.
2. Neue Vergütungsstruktur PV
Erstmals wurde zwischen Volleinspeisung (gesamte Erzeugung ins Netz) und Überschusseinspeisung (Teil-Eigenverbrauch) unterschieden. Die Volleinspeisungssätze lagen rund 50 % über den Überschusssätzen:
- bis 10 kWp: 13,40 ct/kWh Volleinspeisung / 8,60 ct/kWh Überschuss
- 10–40 kWp: 11,30 ct/kWh / 7,50 ct/kWh
- 40–100 kWp: 11,30 ct/kWh / 6,20 ct/kWh
- 100–400 kWp: 9,40 ct/kWh / 6,20 ct/kWh (Direktvermarktung)
- 400–1.000 kWp: 7,10 ct/kWh / 6,20 ct/kWh
3. Aussetzung der Degression
Die regelmäßige halbjährliche Absenkung wurde temporär ausgesetzt – die Sätze galten unverändert bis Anfang 2024, danach in kleinen Schritten reduziert. Ziel: Investitionssicherheit in der Phase aggressiver Lieferkettenpreise.
4. Direktvermarktungspflicht weiter gesenkt
Mit Anlagen ab 100 kWp wurde die verpflichtende Direktvermarktung abgesenkt (vorher 750 kWp). Investoren in Gewerbedachanlagen mussten ab dieser Schwelle einen professionellen Direktvermarkter beauftragen, der den Strom an der Strombörse veräußert und die Marktprämie abrechnet.
5. Beschleunigung Freiflächen
Privilegierung von Solarparks auf benachteiligten Acker- und Grünlandflächen sowie auf Agri-PV-Standorten. Mindestbietmengen in Ausschreibungen wurden angehoben, das Ausschreibungsvolumen vervielfacht.
6. Klimaneutralität als überragendes öffentliches Interesse
Erstmals formuliert das EEG, dass der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient – mit unmittelbaren Folgen für Genehmigungsverfahren und Klagewege.
Wirkung auf den Markt
Der Photovoltaik-Zubau sprang 2023 auf rund 14,1 GW – fast eine Verdopplung gegenüber 2022. Insbesondere Gewerbedachanlagen im Segment 100–500 kWp profitierten von höheren Sätzen und entwickelten sich zur tragenden Säule des Direktinvestmentmarkts. Bei Freiflächenanlagen führten die ausgeweiteten Ausschreibungen zu deutlich höheren Bietzuschlägen als prognostiziert.
Praxisrelevanz für Bestandsanlagen
Alle PV-Anlagen, die zwischen 1. Januar 2023 und 31. Januar 2025 in Betrieb gegangen sind, fallen unter EEG 2023 und behalten ihre damals festgeschriebenen Vergütungssätze bis Ende des Inbetriebnahmejahres + 20 Kalenderjahre. Ein 2024 in Betrieb genommenes 250-kWp-Gewerbedach mit anzulegendem Wert 9,40 ct/kWh sichert sich die Förderung bis Ende 2044.
Verwandte Begriffe
Eng verzahnt: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), EEG-Vergütung, Marktprämie, Direktvermarktung, Ausschreibungsmodell.
Häufige Fragen zum EEG 2023
Was war das Kernziel des EEG 2023?
Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus auf 22 GW PV-Zubau jährlich, um Energieabhängigkeiten zu reduzieren und das 80-%-Ziel bis 2030 zu erreichen.
Wann ist die EEG-Umlage weggefallen?
Zum 1. Juli 2022 (per vorgezogenem Gesetz), endgültig im EEG 2023 gesetzlich verankert. Stromkunden zahlen die Förderung seitdem nicht mehr über den Strompreis, sondern indirekt über den Bundeshaushalt.
Gilt EEG 2023 noch für neue Anlagen?
Nein. Anlagen mit Inbetriebnahme ab Februar 2025 fallen unter EEG 2025. Vor diesem Datum errichtete Anlagen behalten jedoch ihre EEG-2023-Vergütung über die volle 20-Jahres-Laufzeit.
Wie hoch ist die typische Vergütung für eine 100-kWp-Anlage nach EEG 2023?
Bei Überschusseinspeisung 6,20 ct/kWh, bei Volleinspeisung 11,30 ct/kWh – jeweils festgeschrieben bis 20 Jahre nach Inbetriebnahme.
