Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist der steuerliche Standardmechanismus, mit dem die Anschaffungskosten einer Photovoltaik-Anlage über die Nutzungsdauer verteilt werden. Bei PV-Anlagen beträgt die lineare AfA 5 % pro Jahr über 20 Jahre – sie ist das stetige Rückgrat der Anlagen-Steuerwirkung neben IAB und Sonderabschreibung.
Grundprinzip der linearen AfA
Bemessungsgrundlage
Zur AfA-Bemessungsgrundlage zählen alle Aufwendungen, die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind:
- Module, Wechselrichter, Montagesystem
- Verkabelung, Netzanschluss, Zähler
- Installations- und Inbetriebnahmekosten
- Gerüstkosten, Statikgutachten, Planungsleistungen
- Einrichtungs-, Test- und Erstinbetriebnahme-Kosten
Nicht in die AfA fließen laufende Betriebskosten (Wartung, Versicherung) – diese sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Beginn der AfA
Maßgeblich ist die Inbetriebnahme der Anlage – nicht das Datum des Kaufvertrags oder der Anzahlung. Bei Inbetriebnahme im Laufe eines Jahres wird die AfA zeitanteilig pro rata temporis ab dem Monat der Inbetriebnahme angesetzt. Beispiel: Inbetriebnahme 15. Juli → AfA von Juli bis Dezember (6/12 der Jahres-AfA).
Praxisbeispiel: 300-kWp-Anlage über 20 Jahre
| Jahr | Reguläre AfA 5 % | Steuerersparnis bei 42 % | Kumuliert |
|---|---|---|---|
| 2026 (Inbetriebnahme 1. März) | 11.250 € (10/12) | 4.725 € | 4.725 € |
| 2027–2045 | 13.500 €/Jahr × 19 Jahre | 5.670 €/Jahr | 112.455 € |
| 2046 (Restmonate) | 2.250 € | 945 € | 113.400 € |
Bei Anschaffungskosten 270.000 € werden über 20 Jahre vollständige Abschreibung erreicht – mit einer kumulierten Einkommensteuerersparnis von rund 113.400 € beim 42-%-Investor. Die laufende AfA stabilisiert die jährliche Steuerwirkung über die gesamte EEG-Förderdauer.
Kombination mit IAB und Sonder-AfA
Die lineare AfA ist der dritte Hebel im klassischen Steuermodell für PV-Direktinvestments:
- Vor Anschaffung: IAB – 50 % außerbilanzielle Vorauszahlungs-Abschreibung.
- Im Investitionsjahr + 4 Folgejahre: Sonder-AfA – 20 % zusätzliche Abschreibung.
- Über 20 Jahre: Lineare AfA – die gleichbleibende 5-%-Komponente.
Im Investitionsjahr ergibt die Kombination etwa 25–30 % Abschreibung; bis zum fünften Jahr ist die Anlage steuerlich zu rund 75 % abgeschrieben. Die restlichen 25 % verteilen sich gleichmäßig über die folgenden Jahre.
Bedeutung für Betreiber & Investoren
Aus reiner Cashflow-Sicht ist die AfA der Mechanismus, der gewerbliche PV-Investitionen mit der Renditeerwartung von Privatinvestoren kompatibel macht. Sie wandelt einen Teil des Einkommens steuerlich in „Betriebsausgabe” um, ohne dass tatsächlich Geld abfließt – die Anlage erzeugt parallel echte Erlöse aus EEG-Vergütung und Direktvermarktung.
Für Investoren im Spitzensteuersatz ist die langfristige AfA-Wirkung sogar bedeutender als die anfängliche IAB/Sonder-AfA-Wirkung: Während diese eine Einmal-Wirkung haben, läuft die lineare AfA 20 Jahre stetig im Hintergrund und reduziert die Steuerlast jedes einzelnen Jahres. In Kombination mit einem stabilen EEG-Cashflow entsteht das, was institutionelle Anleger als „bond-equivalent return” bezeichnen: planbare Erträge mit kalkulierbarer Steuerwirkung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte stimmen Sie konkrete Anwendungen mit Ihrer Steuerberatung ab.
Verwandte Begriffe
Investitionsabzugsbetrag (IAB) · Sonderabschreibung · Regelbesteuerung · Umsatzsteuerpflicht · EEG-Vergütung · Direktvermarktung · Amortisationszeit.
Häufige Fragen zur AfA
Wie hoch ist die AfA für PV-Anlagen?
5 % der Anschaffungskosten pro Jahr über 20 Jahre, linear verteilt (BMF-AfA-Tabelle).
Wann beginnt die AfA?
Mit dem Monat der Inbetriebnahme der Anlage. Bei Inbetriebnahme im Laufe des Jahres wird zeitanteilig (pro rata) abgeschrieben.
Können Wechselrichter separat abgeschrieben werden?
Wenn sie nach 10 Jahren ausgetauscht werden, kann der Restbuchwert dann als Sonderabschreibung geltend gemacht werden – der neue Wechselrichter erhält eine eigene AfA-Linie.
Wie wirkt sich Eigenverbrauch auf die AfA aus?
Bei betrieblichem Eigenverbrauch ändert sich nichts. Bei privatem Eigenverbrauch kann ein Teilanteil der AfA als nichtabziehbar gelten – nur relevant bei Mischnutzung.
Lässt sich die AfA-Methode wechseln?
Für PV-Anlagen ist seit der Aufhebung der degressiven AfA die lineare Methode der Standard. Ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Variante ist nur in befristeten Investitionsförderzeiträumen möglich.
