Abschreibung

  • 31/10/2018
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Als Abschreibung bezeichnet man den buchhalterischen Werteverzehr eines Anlagegutes, dessen Anschaffung auf Grund der langfristigen Nutzung nicht sofort als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden darf. PV-Anlagen, idR eingestuft als “bewegliche Anlagegüter” können daher (bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht) linear, bei früheren Inbetriebnahmedaten teils auch degressiv über die vom Finanzamt gemäß den AfA-Tabellen veranlagten 20 Jahre (+ Inbetriebnahmemonate) abgeschrieben werden. (siehe auch Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag )

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