Photovoltaik-Abschreibung in der Steuererklärung 2026: Rechenbeispiel und Elster-Eintragung für gewerbliche PV-Investoren

Photovoltaik-Abschreibung in der Steuererklärung 2026: Rechenbeispiel und Elster-Eintragung für gewerbliche PV-Investoren

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💡Zusammenfassung (TL;DR)

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Photovoltaik-Abschreibung in der Steuererklärung 2026: Rechenbeispiel und Elster-Eintragung für gewerbliche PV-Investoren

Wer als gewerblicher Investor eine Photovoltaikanlage auf einem Großdach ab 150 kWp errichtet, arbeitet mit einem der wirkungsvollsten Abschreibungsinstrumente, die das deutsche Steuerrecht aktuell für bewegliche Wirtschaftsgüter bereithält. Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA lassen sich kombinieren und verschieben einen erheblichen Teil der Steuerlast in die Zukunft – mit spürbarem Liquiditätseffekt bereits vor und im Jahr der Inbetriebnahme. Dieser Beitrag zeigt anhand eines durchgerechneten Beispiels, wie die Abschreibung einer gewerblichen PV-Anlage konkret funktioniert, welche Prozentsätze nach aktueller Rechtslage gelten und wo die einzelnen Positionen in der Steuererklärung über Elster einzutragen sind.

PV-Anlagen als bewegliches Wirtschaftsgut: die steuerliche Grundlage

Warum Aufdach-Photovoltaikanlagen abschreibungsfähig sind

Eine auf einem gewerblich genutzten Großdach installierte Photovoltaikanlage gilt steuerlich als selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut – unabhängig vom Gebäude, auf dem sie montiert ist. Diese Einordnung ist keine Formalität, sondern die Voraussetzung dafür, dass Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung nach § 7g EStG und die (befristet wieder eingeführte) degressive AfA überhaupt anwendbar sind. Anders als bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern – etwa dem Gebäude selbst – stehen Betreibern von Aufdachanlagen damit deutlich schnellere Abschreibungswege offen als bei einer linearen Gebäude-AfA über 33 oder 50 Jahre.

Voraussetzung ist, dass die Anlage einem Gewerbebetrieb zugeordnet ist. Bei gewerblichen Direktinvestments ab 150 kWp ist das regelmäßig der Fall, da der Stromverkauf an Netzbetreiber oder Direktabnehmer als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG gilt.

Nutzungsdauer und amtliche AfA-Tabelle

Für die reguläre Abschreibung legt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren für Photovoltaikanlagen zugrunde (amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, Bereich Energieerzeugung). Daraus ergibt sich rechnerisch ein linearer AfA-Satz von 5 % pro Jahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Satz ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Berechnungen – er bildet die Basis, auf die zusätzlich der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung wirken.

Die drei Abschreibungs-Hebel für gewerbliche PV-Investoren 2026

Luftaufnahme einer gewerblichen Großdach-Photovoltaikanlage als abschreibungsfähiges bewegliches Wirtschaftsgut

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG: 50 % vor der Anschaffung

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bereits im Jahr oder in den Jahren vor der tatsächlichen Anschaffung der PV-Anlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend zu machen – und zwar außerbilanziell, ohne dass die Anlage überhaupt schon existiert. Der IAB kann bis zu drei Wirtschaftsjahre vor der geplanten Investition gebildet werden. Das bedeutet: Ein Unternehmen, das die Errichtung einer PV-Anlage plant, kann bereits vor Baubeginn seine steuerliche Bemessungsgrundlage senken und so Liquidität für die anstehende Investition freisetzen.

Voraussetzung ist die Einhaltung der einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 Euro je Betrieb im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB – unabhängig von der Rechtsform. Diese Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 einheitlich für bilanzierende und nicht bilanzierende Betriebe.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: 40 % seit dem Wachstumschancengesetz

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen für Investitionen ab dem 1. Januar 2024 von zuvor 20 % auf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Diese Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren beliebig verteilt werden – zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven AfA. Wer die Sonderabschreibung möglichst früh nutzt, verschiebt einen entsprechend größeren Teil der Steuerlast in spätere Jahre.

Wichtig für die Berechnung: Wurde zuvor ein IAB gebildet und im Jahr der Anschaffung aufgelöst, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung entsprechend, da die Anschaffungskosten steuerlich um den aufgelösten IAB-Betrag herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Die 40 % beziehen sich dann auf die bereits reduzierten Anschaffungskosten, nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: bis zu 30 % durch das Investitionssofortprogramm

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens reaktiviert. Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 darf statt der linearen AfA eine degressive Abschreibung in Höhe des Dreifachen des linearen Satzes angesetzt werden, gedeckelt auf maximal 30 % pro Jahr, berechnet vom jeweiligen Restbuchwert.

Für eine PV-Anlage mit 20 Jahren Nutzungsdauer bedeutet das konkret: Der lineare Satz liegt bei 5 %, das Dreifache sind 15 % – ein Wert, der unterhalb der 30-%-Kappungsgrenze liegt und daher in voller Höhe anwendbar ist. Die degressive AfA ist damit für PV-Investoren, die im maßgeblichen Zeitraum investieren, eine echte Alternative zur linearen Abschreibung, da sie in den ersten Jahren einen deutlich höheren Abschreibungsbetrag ermöglicht. Sonderabschreibung und degressive AfA schließen sich nicht aus: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann sowohl neben der linearen als auch neben der degressiven regulären AfA in Anspruch genommen werden.

Rechtsstand dieses Abschnitts: 2026, vorbehaltlich weiterer Gesetzesänderungen. Vor der endgültigen Nutzung der Sätze empfiehlt sich die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, da Anschaffungszeitpunkt und Übergangsregelungen im Einzelfall entscheidend sind.

Voraussetzungen: Gewinngrenze, Betriebsgröße, Verbleibens- und Nutzungsfrist

Sowohl IAB als auch Sonderabschreibung setzen voraus, dass der Gewinn des Betriebs im Jahr der Bildung beziehungsweise im Vorjahr der Investition 200.000 Euro nicht überschreitet. Zusätzlich muss die Anlage mindestens bis zum Ende des Folgejahres nach der Anschaffung im Betriebsvermögen verbleiben und fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden – bei einer PV-Anlage, die vollständig zur Stromerzeugung und -veräußerung eingesetzt wird, ist diese Voraussetzung im Regelfall unproblematisch erfüllt. Wird der IAB gebildet, aber die Investition nicht innerhalb von drei Jahren realisiert, ist er rückwirkend im Jahr der Bildung aufzulösen – inklusive Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung.

Rechenbeispiel: 400-kWp-Dachanlage Schritt für Schritt

Das folgende Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Rechenmechanik. Die verwendete Investitionssumme ist eine exemplarische Rechengröße zur Herleitung der Größenordnung und keine Marktpreisaussage – tatsächliche Investitionskosten hängen von Standort, Dachstatik, Modultechnik und Marktlage ab und sind individuell zu kalkulieren.

Ausgangsdaten des Beispiels

Ein gewerblicher Investor plant die Errichtung einer 400-kWp-Aufdachanlage. Als Rechengrundlage wird eine Investitionssumme von 500.000 Euro netto angesetzt. Der Betrieb erfüllt die Gewinngrenze von 200.000 Euro nach § 7g EStG. Die Anschaffung erfolgt im Jahr 2026, der IAB wurde im Vorjahr 2025 gebildet.

Schritt 1: Investitionsabzugsbetrag im Vorjahr 2025

Im Jahr 2025 bildet der Investor einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten:

500.000 Euro × 50 % = 250.000 Euro Gewinnminderung im Jahr 2025.

Dieser Betrag mindert den steuerpflichtigen Gewinn 2025 außerbilanziell, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits investiert wurde.

Schritt 2: Anschaffung und Auflösung des IAB im Jahr 2026

Mit der tatsächlichen Anschaffung im Jahr 2026 wird der gebildete IAB gegenläufig aufgelöst:

Gewinnerhöhende Hinzurechnung: + 250.000 Euro

Gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten: − 250.000 Euro

Beide Vorgänge gleichen sich im Jahr 2026 gewinnneutral aus. Der entscheidende Effekt liegt in der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung:

Ursprüngliche Anschaffungskosten: 500.000 Euro

abzüglich aufgelöster IAB: − 250.000 Euro

Verbleibende AfA-Bemessungsgrundlage: 250.000 Euro

Schritt 3: Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung

Auf die reduzierte Bemessungsgrundlage von 250.000 Euro wendet der Investor die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 40 % an, vollständig im Anschaffungsjahr:

250.000 Euro × 40 % = 100.000 Euro Sonderabschreibung 2026.

Schritt 4: Reguläre AfA – linear oder degressiv

Zusätzlich zur Sonderabschreibung wird die reguläre AfA auf die verbleibende Bemessungsgrundlage angesetzt. Zwei Varianten stehen zur Wahl:

Lineare AfA: 250.000 Euro × 5 % (20 Jahre Nutzungsdauer) = 12.500 Euro im Jahr 2026.

Degressive AfA (bei Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028): 250.000 Euro × 15 % (dreifacher linearer Satz, innerhalb der 30-%-Kappung) = 37.500 Euro im Jahr 2026.

Der Investor entscheidet sich im Beispiel für die degressive AfA, um den Abschreibungseffekt im ersten Jahr zu maximieren.

Schritt 5: Gesamtwirkung auf die Steuerlast

Zusammenfassung der Gewinnminderung über die zwei betrachteten Jahre:

Jahr 2025 (IAB): 250.000 Euro

Jahr 2026 (Sonderabschreibung): 100.000 Euro

Jahr 2026 (degressive AfA): 37.500 Euro

Summe der Gewinnminderung 2025/2026: 387.500 Euro

Das entspricht 77,5 % der ursprünglichen Investitionssumme von 500.000 Euro, die bereits in den ersten beiden Jahren steuerlich wirksam wird – deutlich schneller als bei einer klassischen linearen Abschreibung über 20 Jahre, bei der im selben Zeitraum lediglich 10 % (2 × 5 %) angesetzt würden.

Bei einem angenommenen kombinierten Steuersatz von 30 % (realistischer Näherungswert für eine gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaft, abhängig vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Standortgemeinde) ergibt sich für das Jahr 2026 allein aus Sonderabschreibung und degressiver AfA eine zusätzliche Steuerersparnis von:

137.500 Euro × 30 % = 41.250 Euro Steuerersparnis im Jahr der Anschaffung, verglichen mit einer reinen linearen Abschreibung ohne Nutzung von § 7g EStG.

Wichtig für ein korrektes Verständnis: Es handelt sich um einen Steuerstundungseffekt, keine dauerhafte Steuerersparnis. Über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren wird exakt die Investitionssumme von 500.000 Euro abgeschrieben – IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA verschieben lediglich den Zeitpunkt der steuerlichen Wirkung nach vorne. Genau darin liegt der wirtschaftliche Vorteil: Die frühzeitig freigesetzte Liquidität steht dem Betrieb für Tilgung, Rücklagenbildung oder Folgeinvestitionen zur Verfügung, statt über zwei Jahrzehnte verteilt zu werden.

Wo trage ich die Abschreibung in der Steuererklärung ein? (Elster)

Gewerblicher PV-Investor prüft IAB und Sonder-AfA Steuervorteile für die Steuererklärung in Elster
Position Betrag Jahr
Investitionssumme (Rechenbeispiel) 500.000 € Basis
IAB (50 % vor Anschaffung) 250.000 € 2025
Verbleibende AfA-Bemessungsgrundlage 250.000 € 2026
Sonderabschreibung (40 %) 100.000 € 2026
Degressive AfA (15 % vom Restwert) 37.500 € 2026
Summe Gewinnminderung 2025/2026 387.500 € = 77,5 %
Steuerersparnis 2026 (bei 30 % Steuersatz) 41.250 € 2026

Anlage EUER: Investitionsabzugsbetrag korrekt melden

Für gewerbliche Betreiber, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – etwa Einzelunternehmer oder Personengesellschaften ohne Bilanzierungspflicht – ist die Anlage EUER das zentrale Formular. Der Investitionsabzugsbetrag wird dort in der dafür vorgesehenen Zeile für „Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG“ als Betrag eingetragen, der den Gewinn mindert. Im Jahr der Anschaffung erfolgt an gleicher Stelle die gegenläufige Hinzurechnung des aufgelösten IAB. Seit mehreren Veranlagungszeiträumen ist die elektronische Übermittlung über Elster für die Anlage EUER verpflichtend – eine formlose Meldung des IAB ist nicht mehr zulässig.

Anlage AVEUER: Anlagevermögen und Abschreibung dokumentieren

Die Anlage AVEUER (Anlageverzeichnis zur Einnahmenüberschussrechnung) ist die Anlage, in der die Photovoltaikanlage als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erfasst wird. Dort werden je Wirtschaftsgut eingetragen: Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten (nach Herabsetzung durch den aufgelösten IAB), angewandte Nutzungsdauer, gewählte AfA-Methode (linear oder degressiv), der jährliche AfA-Betrag sowie die in Anspruch genommene Sonderabschreibung als gesonderte Position. Die Anlage AVEUER bildet damit die lückenlose Dokumentation, die im Fall einer Betriebsprüfung als Nachweis für die korrekte Berechnung dient.

Besonderheit für bilanzierende Kapitalgesellschaften

Bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG mit Bilanzierungspflicht entfällt die Anlage EUER; die Werte werden stattdessen in der Steuerbilanz sowie in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK bzw. den entsprechenden Zeilen der Gewinnermittlung) erfasst. IAB und Sonderabschreibung werden hier außerbilanziell in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzt, die AfA erscheint direkt in der Steuerbilanz. Die Rechenmechanik – Bildung, Auflösung, Sonderabschreibung, reguläre AfA – bleibt inhaltlich identisch, ändert sich lediglich in der formalen Verortung im Elster-Formularsatz.

Zusammenhang mit der Gewerbesteuererklärung

Der um IAB, Sonderabschreibung und AfA geminderte Gewinn ist zugleich Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer, da § 7 GewStG auf den nach EStG beziehungsweise KStG ermittelten Gewinn aufsetzt. Die abschreibungsbedingte Gewinnminderung wirkt sich somit unmittelbar auch auf die Gewerbesteuermessbetragserklärung aus, die über Elster gesondert übermittelt wird. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die gezahlte Gewerbesteuer über § 35 EStG anteilig auf die Einkommensteuer angerechnet – ein Effekt, der bei der Gesamtsteuerplanung mitberücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn die PV-Erträge mit anderen gewerblichen Einkünften des Betriebs zusammengeführt werden.

Häufige Fehler bei der Abschreibung von PV-Anlagen

IAB ohne realistische Investitionsabsicht bilden

Wird ein IAB gebildet, ohne dass die Investition innerhalb der Dreijahresfrist tatsächlich erfolgt, muss er rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst werden. Das führt zu einer Steuernachzahlung inklusive Verzinsung nach § 233a AO. Der IAB sollte daher erst gebildet werden, wenn Standort, Dachfläche und Finanzierung der PV-Anlage hinreichend konkret feststehen.

Bemessungsgrundlage nach IAB-Auflösung falsch berechnen

Ein häufiger Rechenfehler besteht darin, die Sonderabschreibung und die reguläre AfA weiterhin auf die ursprünglichen, ungekürzten Anschaffungskosten zu beziehen. Korrekt ist die Berechnung auf Basis der durch die IAB-Auflösung bereits reduzierten Anschaffungskosten – wie im obigen Rechenbeispiel gezeigt.

Gewinngrenze im relevanten Wirtschaftsjahr nicht geprüft

Überschreitet der Gewinn des Betriebs die 200.000-Euro-Grenze im Jahr der IAB-Bildung, entfällt die Berechtigung rückwirkend. Vor der Bildung eines IAB sollte daher eine belastbare Gewinnprognose für das betreffende Wirtschaftsjahr vorliegen.

Veraltete Prozentsätze aus Vorjahren übernehmen

Die Sonderabschreibung wurde durch das Wachstumschancengesetz für Anschaffungen ab 2024 von 20 % auf 40 % angehoben; die degressive AfA wurde erst durch das Investitionssofortprogramm ab Mitte 2025 wieder eingeführt. Wer sich an älteren Ratgebern oder Steuerbescheinigungen orientiert, überträgt häufig unbewusst überholte Sätze aus der Zeit vor diesen Gesetzesänderungen.

PV-Anlage fälschlich als Gebäudebestandteil behandeln

Wird die Photovoltaikanlage steuerlich fälschlich dem Gebäude zugeordnet statt als eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut erfasst, entfallen sämtliche in diesem Beitrag beschriebenen Sonderregelungen. Die separate Aktivierung der PV-Anlage im Anlageverzeichnis ist daher zwingend.

Verbleibens- und Nutzungsfrist unterschätzen

Ein Verkauf oder eine Entnahme der PV-Anlage vor Ablauf der gesetzlich geforderten Mindestverbleibensdauer führt zur rückwirkenden Aberkennung der Sonderabschreibung. Dies ist insbesondere bei geplanten Anlagenverkäufen oder Umstrukturierungen im Vorfeld zu prüfen.

Fazit: Steuervorteile als strategisches Instrument nutzen

Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver AfA macht die gewerbliche Photovoltaikinvestition zu einem der steuerlich attraktivsten Anlagesegmente für bewegliche Wirtschaftsgüter, die das deutsche Steuerrecht 2026 bietet. Wer die Berechnung sauber nachvollzieht und die Eintragung in Anlage EUER beziehungsweise Anlage AVEUER korrekt vornimmt, verschafft sich einen erheblichen Liquiditätsvorsprung gegenüber einer rein linearen Betrachtung – Kapital, das unmittelbar für Anlagenbetrieb, Tilgung oder weitere Investitionen zur Verfügung steht. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater stellt sicher, dass Gewinngrenzen, Fristen und die gewählte AfA-Methode optimal auf die individuelle Investitionsplanung abgestimmt sind.

Häufige Fragen zur PV-Abschreibung in der Steuererklärung

Was bedeutet Abschreibung bei einer gewerblichen PV-Anlage konkret?

Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nicht auf einen Schlag, sondern über die Nutzungsdauer verteilt steuermindernd geltend gemacht werden. Bei gewerblichen Anlagen kommen zusätzlich Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zum Einsatz, die einen großen Teil der Kosten bereits in den ersten Jahren steuerlich wirksam machen und so die Liquidität des Betriebs deutlich verbessern.

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag für PV-Anlagen aktuell?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG beträgt aktuell bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Er kann bis zu drei Jahre vor der geplanten Investition gebildet werden, sofern der Gewinn des Betriebs im betreffenden Wirtschaftsjahr die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Rechtsstand 2026, vorbehaltlich Gesetzesänderung.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung für PV-Anlagen nach § 7g EStG?

Seit dem Wachstumschancengesetz gilt für Anschaffungen ab 2024 eine Sonderabschreibung von 40 % der Anschaffungskosten, verteilbar über das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Zuvor, bis Ende 2023, lag der Satz bei 20 %. Ältere Berechnungen mit 20 % sind für aktuelle Investitionen nicht mehr zutreffend.

Gilt für Photovoltaikanlagen die degressive AfA?

Ja, sofern die Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft ist. Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ist eine degressive Abschreibung in Höhe des Dreifachen des linearen Satzes möglich, maximal 30 % pro Jahr. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer und 5 % linearem Satz ergibt sich ein degressiver Satz von 15 % vom jeweiligen Restbuchwert.

Kann ich Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gleichzeitig nutzen?

Ja, beide Instrumente lassen sich kombinieren und ergänzen sich. Der IAB senkt bereits vor der Anschaffung den Gewinn, die Sonderabschreibung wirkt zusätzlich im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren auf die durch den IAB bereits reduzierte Bemessungsgrundlage. In Kombination mit der regulären AfA lassen sich so in den ersten Jahren erhebliche Anteile der Investitionssumme steuerlich geltend machen.

Wo genau trage ich den Investitionsabzugsbetrag in Elster ein?

Bei Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung erfolgt der Eintrag in der Anlage EUER, in der dafür vorgesehenen Zeile für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Bilanzierende Kapitalgesellschaften erfassen den IAB außerbilanziell in der steuerlichen Gewinnermittlung und in der Körperschaftsteuererklärung, nicht in der Anlage EUER.

Was ist die Anlage AVEUER und wofür wird sie benötigt?

Die Anlage AVEUER ist das Anlageverzeichnis zur Einnahmenüberschussrechnung. Dort werden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich der Photovoltaikanlage, mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, AfA-Methode und jährlichem Abschreibungsbetrag dokumentiert. Sie ist die Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Abschreibung gegenüber dem Finanzamt.

Muss ich die Gewinngrenze von 200.000 Euro für die gesamte Unternehmensgruppe oder je Betrieb prüfen?

Die Gewinngrenze von 200.000 Euro gilt je Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr, nicht für eine gesamte Unternehmensgruppe. Bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen ist die Grenze für jeden einzelnen Betrieb, der den IAB oder die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen möchte, gesondert zu prüfen.

Was passiert, wenn die geplante Investition nach Bildung des IAB nicht realisiert wird?

Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB durchgeführt, muss der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr seiner Bildung aufgelöst werden. Es entsteht eine Steuernachzahlung, die nach § 233a AO zusätzlich verzinst wird. Eine realistische Investitionsplanung vor Bildung des IAB ist daher wichtig.

Wirkt sich die Abschreibung auch auf die Gewerbesteuer aus?

Ja, da die Gewerbesteuer auf dem nach Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn aufsetzt, mindern IAB, Sonderabschreibung und AfA auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die gezahlte Gewerbesteuer zudem anteilig auf die Einkommensteuer angerechnet.

Ist die Abschreibung ein dauerhafter Steuervorteil oder nur eine Verschiebung?

Über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren wird exakt die Investitionssumme abgeschrieben, unabhängig von der gewählten Methode. IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA verschieben die steuerliche Wirkung lediglich in frühere Jahre. Der wirtschaftliche Vorteil liegt im Liquiditäts- und Zinseffekt dieser vorgezogenen Steuerersparnis, nicht in einer Reduzierung der Gesamtsteuerlast.

Kann ich zwischen linearer und degressiver AfA während der Nutzungsdauer wechseln?

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist steuerlich zulässig und in späteren Jahren häufig sogar vorteilhaft, sobald die lineare Abschreibung auf den Restbuchwert einen höheren Betrag ergibt als die weiter sinkende degressive Rate. Ein Wechsel von linear zu degressiv ist dagegen nicht möglich.

Über den Autor: Markus Schebitz ist Geschäftsführer der SunShine Group und seit mehr als 23 Jahren im Bereich gewerblicher Photovoltaikinvestments tätig. Unter seiner Leitung wurden über 190 Photovoltaikprojekte mit einer Gesamtleistung von mehr als 95 Megawatt realisiert. Sein Schwerpunkt liegt auf gewerblichen Direktinvestments auf Großdächern ab 150 kWp, einschließlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Strukturierung dieser Projekte für Investoren.

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