Mieterstrom Gewerbe: Wie Dach-Investoren und gewerbliche Mieter vom neuen Mieterstrommodell profitieren

Mieterstrom Gewerbe: Wie Dach-Investoren und gewerbliche Mieter vom neuen Mieterstrommodell profitieren

RATGEBER

💡Zusammenfassung (TL;DR)

Seit dem Solarpaket I duerfen Gewerbeimmobilien Mieterstrom an gewerbliche Mieter liefern. Wie Dach-Investoren vom Mieterstromzuschlag, Contracting-Modellen und der Direktbelieferung profitieren.

Seit dem Solarpaket I duerfen Gewerbeimmobilien Mieterstrom an gewerbliche Mieter liefern. Wie Dach-Investoren vom Mieterstromzuschlag, Contracting-Modellen und der Direktbelieferung profitieren.

Mieterstrom Gewerbe: Wie Dach-Investoren und gewerbliche Mieter vom neuen Mieterstrommodell profitieren

Wie gewerbliche Dach-Investoren seit dem Solarpaket I zusätzliche Einnahmen aus dem Mieterstrommodell erzielen – Contracting, Mieterstromzuschlag und Wirtschaftlichkeit im Überblick.

Mieterstrom Gewerbe ist seit der EEG-Novelle durch das Solarpaket I kein Nischenthema mehr, sondern eine der attraktivsten Zusatzeinnahmequellen für Eigentümer großer Gewerbedächer. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.05.2024 wurde die bisherige Beschränkung des Mieterstrommodells auf Wohngebäude aufgehoben. Photovoltaik-Strom vom eigenen Dach darf seither auch direkt an gewerbliche Mieter in Bürogebäuden, Gewerbeparks, Logistikzentren und Mischimmobilien geliefert werden – gefördert durch den gesetzlich garantierten Mieterstromzuschlag. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien mit großen, bislang ungenutzten Dachflächen eröffnet das ein Geschäftsmodell, das Pachteinnahmen, Eigenverbrauchsvorteile und eine spürbar verbesserte Klimabilanz miteinander verbindet.

Dieser Beitrag ordnet ein, was sich durch das Solarpaket I konkret geändert hat, wie das Mieterstrommodell PV-Anlage für Gewerbeimmobilien in der Praxis funktioniert, welche Rolle Contracting Photovoltaik Gewerbeimmobilie dabei spielt und warum sich die gemeinsame Gebäudenutzung nach Solarpaket I gerade für Bestandsobjekte ab 1.500 Quadratmetern Dachfläche wirtschaftlich lohnt.

Was hat sich mit dem Solarpaket I für Mieterstrom Gewerbe geändert?

Der Bundestag hat das Solarpaket I am 26. April 2024 beschlossen, der Bundesrat hat noch am selben Tag zugestimmt. Der überwiegende Teil der Neuregelungen ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Kern der Reform war die Beseitigung mehrerer bürokratischer Hürden, die den Photovoltaik-Ausbau auf Dächern bislang gebremst hatten – mit einer der spürbarsten Änderungen ausgerechnet beim Mieterstrom.

Vor der Reform war die Förderung des Mieterstroms über den Mieterstromzuschlag ausschließlich Wohngebäuden vorbehalten. Eine Solaranlage auf einem Bürogebäude, einer Lagerhalle oder einem gemischt genutzten Gewerbeobjekt konnte diese Förderung nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn der erzeugte Strom direkt vor Ort an Mieter verkauft wurde. Das Solarpaket I hat diese Beschränkung aufgehoben: Seit dem Inkrafttreten der Novelle spielt die konkrete Gebäudenutzung für die Anwendbarkeit des Mieterstrommodells keine entscheidende Rolle mehr. Sowohl Solaranlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden als auch auf zugehörigen Nebenanlagen – etwa Parkhäusern, Lagerhallen oder Garagen – können den Mieterstromzuschlag auslösen, solange der erzeugte Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz direkt an die Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird.

Für Betreiber von Gewerbeimmobilien mit großen zusammenhängenden Dachflächen ist das ein Paradigmenwechsel: Was bislang ausschließlich Wohnungsunternehmen und Vermietern von Mehrfamilienhäusern zugänglich war, steht jetzt auch Eigentümern von Bürokomplexen, Gewerbeparks und Mischimmobilien offen.

Mieterstrom Gewerbe: Definition und Grundprinzip

Mieterstrom bezeichnet ein Versorgungsmodell, bei dem der Betreiber einer Photovoltaikanlage den vor Ort erzeugten Solarstrom direkt an die Nutzer eines Gebäudes verkauft, ohne dass der Strom das öffentliche Verteilnetz durchläuft. Rechtlich handelt es sich um ein Lieferantenmodell nach dem Energiewirtschaftsgesetz: Der Anlagenbetreiber übernimmt die Rolle eines Energieversorgers gegenüber seinen Mieterstromkunden, mit allen damit verbundenen Pflichten – etwa der Belieferung mit Reststrom in Zeiten, in denen die Solaranlage den Bedarf nicht deckt, und der ordnungsgemäßen Abrechnung.

Im gewerblichen Kontext bedeutet das: Ein Unternehmen, das Büro-, Lager- oder Produktionsflächen in einem Gebäude mit eigener PV-Anlage anmietet, bezieht seinen Strom nicht mehr ausschließlich vom klassischen Energieversorger, sondern zu einem definierten Anteil direkt vom Dach über dem eigenen Kopf. Für den Gebäudeeigentümer oder den beauftragten Betreiber der Anlage entsteht daraus eine zusätzliche Erlösquelle, die unabhängig von der klassischen Einspeisevergütung besteht.

Entscheidend für die Funktionsweise ist die Direktlieferung ohne Netzdurchleitung. Der Strom fließt physikalisch von der Dachanlage über die Gebäudeinstallation zu den Verbrauchsstellen der Mieter – nicht über das öffentliche Netz. Diese unmittelbare Nähe von Erzeugung und Verbrauch ist die Grundvoraussetzung, damit der Mieterstromzuschlag überhaupt greifen kann.

Der Mieterstromzuschlag als staatlich abgesicherte Einnahmequelle

Der Mieterstromzuschlag ist eine gesetzlich verankerte Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Anlagenbetreiber erhalten ihn zusätzlich zu den Erlösen aus dem Verkauf des Solarstroms an die Mieterstromkunden – für jede Kilowattstunde, die tatsächlich direkt im Gebäude verbraucht wird. Der Zuschlag wird über zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage gewährt und ist damit eine planbare, langfristig kalkulierbare Erlöskomponente.

Wichtig für die Investitionsrechnung ist: Der Mieterstromzuschlag wird gestaffelt nach Anlagengröße gewährt und sinkt mit zunehmender installierter Leistung. Die konkrete Höhe unterliegt außerdem der regelmäßigen Degression, die im EEG vorgesehen ist, und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Für eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung eines konkreten Projekts sind daher stets die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen, tagesaktuellen Fördersätze heranzuziehen – pauschale Werte aus älteren Quellen taugen für eine seriöse Kalkulation nicht.

Für Dach-Investoren bedeutet das: Der Mieterstromzuschlag ist kein spekulativer Bonus, sondern eine gesetzlich garantierte, verlässlich kalkulierbare Einnahmekomponente, die zusätzlich zu den Erlösen aus dem Stromverkauf an die Mieter selbst und zur Vergütung für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom anfällt. Drei Erlösströme aus einer einzigen Investition – das unterscheidet das Mieterstrommodell PV-Anlage deutlich von der reinen Volleinspeisung.

Solaranlage auf Gewerbedach zur direkten Vor-Ort-Stromversorgung im Mieterstrommodell
Solaranlage auf dem Gewerbedach: Erzeugter Strom wird direkt an Mieter im Gebaeude geliefert.

Gemeinsame Gebäudenutzung nach Solarpaket I: Das Ende der Wohngebäude-Beschränkung

Der zentrale rechtliche Hebel für Mieterstrom Gewerbe liegt in der Neufassung der Regelungen zur gemeinsamen Gebäudenutzung. Vor dem Solarpaket I war der Anwendungsbereich des Mieterstrommodells eng an den Begriff des Wohngebäudes geknüpft. Diese Engführung ist mit der Novelle gefallen. Seit dem 16. Mai 2024 gilt: Für die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um ein Wohngebäude, ein gewerblich genutztes Gebäude oder eine gemischt genutzte Immobilie handelt. Auch Nebenanlagen des jeweiligen Gebäudes – etwa Parkdecks, Lagerschuppen oder technische Gebäude auf demselben Grundstück – können in das Mieterstromkonzept einbezogen werden.

Zusätzlich wurden die Regeln zur sogenannten Anlagenzusammenfassung angepasst. Bislang konnte die Nähe mehrerer Solaranlagen an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten dazu führen, dass diese Anlagen für die Ermittlung der Anlagengröße rechnerisch zusammengefasst wurden – mit der Folge, dass strengere Anforderungen galten, als für die einzelne Anlage eigentlich vorgesehen war. Das Solarpaket I schafft hier eine Ausnahme für Dachanlagen hinter unterschiedlichen Netzanschlusspunkten. Für Eigentümer von Gewerbeparks mit mehreren Gebäuden auf einem Areal ist das ein praktisch relevanter Vorteil: Die Anlage auf dem Nachbargebäude wirkt sich nicht mehr automatisch verschärfend auf die eigene Anlage aus.

Diese Öffnung der gemeinsamen Gebäudenutzung ist der eigentliche Grund, warum Mieterstrom Gewerbe erst seit dem Solarpaket I in der Breite wirtschaftlich relevant geworden ist. Vorher blieb Betreibern von Bürokomplexen, Gewerbehöfen und Logistikimmobilien nur die Volleinspeisung oder ein ungefördertes Eigenversorgungsmodell ohne Zuschlag.

Mieterstrommodell PV-Anlage: Zwei Wege zur Umsetzung für Gewerbeimmobilien

Für die praktische Umsetzung eines Mieterstromprojekts auf einer Gewerbeimmobilie stehen grundsätzlich zwei Modelle zur Verfügung, die sich in der Rollenverteilung und im Kapitaleinsatz erheblich unterscheiden.

Im ersten Modell betreibt der Gebäudeeigentümer die Photovoltaikanlage selbst. Er investiert in Planung, Bau und Betrieb der Anlage, übernimmt die Rolle des Energielieferanten gegenüber seinen Mieterstromkunden und trägt damit auch die vollen Betreiberpflichten – von der Marktstammdatenregistrierung über die Abrechnung bis zur Sicherstellung der Reststromversorgung. Der Vorteil: Sämtliche Erlöse aus Stromverkauf, Mieterstromzuschlag und Überschusseinspeisung verbleiben vollständig beim Eigentümer.

Im zweiten Modell überlässt der Gebäudeeigentümer die Dachfläche einem spezialisierten Betreiber im Wege des Contractings. Dieses Modell wird im Zusammenhang mit Mieterstrom Gewerbe zunehmend zum bevorzugten Weg für Immobilieneigentümer, die von den Vorteilen profitieren möchten, ohne selbst zum Energieversorger zu werden.

Contracting Photovoltaik Gewerbeimmobilie: Warum Investoren dieses Modell bevorzugen

Contracting Photovoltaik Gewerbeimmobilie bedeutet: Ein spezialisierter Anlagenbetreiber übernimmt Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb der Solaranlage auf dem Dach der Gewerbeimmobilie. Der Gebäudeeigentümer stellt lediglich die Dachfläche zur Verfügung und erhält dafür eine Vergütung – üblicherweise in Form einer Dachpacht oder einer Umsatzbeteiligung am erzielten Mieterstromerlös. Alle regulatorischen Pflichten, die mit der Rolle des Energielieferanten verbunden sind, verbleiben beim Contractor.

Für Eigentümer großer Gewerbeimmobilien überwiegen bei diesem Modell die Vorteile deutlich gegenüber dem Eigenbetrieb:

Kein Kapitaleinsatz erforderlich. Die Investition in Planung, Technik und Errichtung übernimmt vollständig der Contractor. Für den Gebäudeeigentümer entsteht eine zusätzliche Einnahmequelle, ohne dass Eigenkapital gebunden wird oder eine Fremdfinanzierung notwendig ist.

Keine Betreiberrisiken und keine Lieferantenpflichten. Die energierechtlichen Verpflichtungen eines Mieterstromlieferanten – Reststromlieferung, Abrechnung, Zählerwesen, Marktkommunikation – liegen beim Contractor, nicht beim Immobilieneigentümer. Für ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft nicht im Energiehandel liegt, ist das ein entscheidender Vorteil.

Planbare, vertraglich fixierte Erlöse über lange Laufzeiten. Contracting-Verträge für Dachflächen werden in der Regel über zwanzig Jahre und länger abgeschlossen – passend zur technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage. Das schafft für den Gebäudeeigentümer eine verlässliche, indexierte Zusatzeinnahme, die sich in der Objektbewertung positiv niederschlägt.

Wertsteigerung der Immobilie. Eine Gewerbeimmobilie mit installierter, ertragsstarker Photovoltaikanlage und nachweisbarem Mieterstromkonzept verbessert ihr ESG-Profil erheblich. Für institutionelle Käufer, Fonds und Kreditgeber ist ein belastbares Energiekonzept mittlerweile ein handfestes Bewertungskriterium – nicht nur ein Imagefaktor.

Attraktivität für Gewerbemieter. Unternehmen, die ihre eigenen Klimaziele oder Nachhaltigkeitsberichtspflichten erfüllen müssen, bevorzugen zunehmend Mietflächen mit nachweisbarem Anteil an lokal erzeugtem Solarstrom. Ein funktionierendes Mieterstromkonzept wird damit zum Vermietungsargument.

Abgrenzung: Mieterstrom versus Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Mit dem Solarpaket I wurde neben der Ausweitung des klassischen Mieterstrommodells ein zweites, eigenständiges Konzept eingeführt: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV, geregelt im Energiewirtschaftsgesetz. Für Investoren ist die saubere Abgrenzung beider Modelle wichtig, weil sie sich gegenseitig ausschließen.

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Anlagenbetreiber weitgehend von den klassischen Lieferantenpflichten befreit – insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung. Im Gegenzug entfällt jedoch die Möglichkeit, für den im Gebäude verbrauchten Solarstrom den Mieterstromzuschlag in Anspruch zu nehmen. Überschüssiger, ins Netz eingespeister Strom wird bei der GGV weiterhin regulär nach dem EEG vergütet, der im Gebäude direkt genutzte Strom bleibt jedoch ohne die zusätzliche Zuschlagsförderung.

Für Dach-Investoren, die den maximalen Ertrag aus ihrer Fläche erzielen wollen, ist deshalb eine sorgfältige Vorabprüfung entscheidend: Welches Modell zum jeweiligen Gebäude, zur Mieterstruktur und zum Verbrauchsprofil passt, entscheidet über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit des Projekts. Ein pauschales „GGV ist einfacher, also besser” greift zu kurz, wenn die entgangene Zuschlagsförderung den bürokratischen Minderaufwand nicht aufwiegt.

Moderne Messtechnik fuer transparente Mieterstrom-Abrechnung pro Gewerbeeinheit
Praezise Messtechnik ermoeglicht eine transparente, verbrauchsgenaue Abrechnung je Mieteinheit.

Wirtschaftlichkeit für Dach-Investoren: Die konkreten Vorteile im Überblick

Für Eigentümer und Investoren großer Gewerbedächer summieren sich beim Mieterstrommodell mehrere Ertragskomponenten, die in der klassischen Volleinspeisung so nicht existieren.

Erstens die Dachpacht oder Umsatzbeteiligung aus dem Contracting-Vertrag, die unabhängig von Marktschwankungen beim Strompreis über die gesamte Vertragslaufzeit gesichert ist. Zweitens der Mieterstromzuschlag als gesetzlich garantierte Förderkomponente für jede im Gebäude verbrauchte Kilowattstunde. Drittens die Vergütung für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Solarstrom, der nicht direkt von den Mietern abgenommen wird. Viertens der immobilienwirtschaftliche Mehrwert durch ein verbessertes Energie- und Nachhaltigkeitsprofil des Objekts, das sich bei Anschlussvermietungen, Refinanzierungen und Exits positiv auswirkt.

Diese Kombination macht Mieterstrom Gewerbe gerade für institutionelle Eigentümer, Bestandshalter und Family Offices interessant, die große Gewerbedachflächen im Portfolio haben, die andernfalls ungenutzt blieben oder ausschließlich für die reine Volleinspeisung genutzt würden. Der wirtschaftliche Hebel liegt nicht in einer einzelnen Fördersumme, sondern im gleichzeitigen Zusammenspiel mehrerer Erlösquellen aus derselben Fläche.

Vorteile für gewerbliche Mieter

Auch auf Seiten der gewerblichen Mieter entstehen durch das erweiterte Mieterstrommodell handfeste Vorteile. Der Mieterstrompreis ist gesetzlich gedeckelt und darf einen bestimmten Anteil des ortsüblichen Grundversorgertarifs nicht überschreiten – Mieter profitieren damit strukturell von günstigeren Strombezugskosten gegenüber dem Standardtarif. Hinzu kommt die Versorgungssicherheit: Da der Anlagenbetreiber weiterhin zur Reststromlieferung verpflichtet bleibt, entsteht für den Mieter keine Abhängigkeit von der tatsächlichen Sonneneinstrahlung – die Vollversorgung ist vertraglich gesichert.

Für Unternehmen mit eigenen Klimazielen oder Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive ist der Nachweis eines definierten Anteils vor Ort erzeugten erneuerbaren Stroms zudem ein relevanter Baustein der eigenen Klimabilanz. Ein Mietobjekt mit funktionierendem Mieterstromkonzept wird dadurch zu einem strategischen Standortvorteil gegenüber vergleichbaren Flächen ohne eigene Energieerzeugung.

Voraussetzungen und technische Rahmenbedingungen für Gewerbeimmobilien

Damit ein Mieterstromprojekt auf einer Gewerbeimmobilie tatsächlich umsetzbar ist, müssen mehrere technische und organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein. Der erzeugte Solarstrom muss ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz an die Letztverbraucher im Gebäude geliefert werden können – das setzt in der Regel eine geeignete Gebäudeinstallation beziehungsweise ein Objektnetz voraus. Für die korrekte Zuordnung der Verbrauchsmengen ist eine moderne Messinfrastruktur mit intelligenten Messsystemen erforderlich, über die die tatsächlich im Gebäude verbrauchten und die überschüssig eingespeisten Strommengen sauber getrennt erfasst werden.

Die Anlage muss ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister angemeldet werden, und der Antrag auf den Mieterstromzuschlag erfolgt beim zuständigen Netzbetreiber beziehungsweise Übertragungsnetzbetreiber. Bei Gewerbeparks mit mehreren Gebäuden und mehreren Netzanschlusspunkten empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche und technische Prüfung, wie sich die gelockerten Regeln zur Anlagenzusammenfassung im konkreten Fall auswirken, um spätere Nachjustierungen zu vermeiden.

Gerade bei größeren Objekten mit heterogener Mieterstruktur lohnt sich eine detaillierte Verbrauchsanalyse im Vorfeld: Wie hoch ist der gleichzeitige Stromverbrauch während der Sonnenstunden, wie viele Mieter kommen für eine direkte Belieferung infrage, und welcher Anteil des erzeugten Stroms wird realistisch ins Netz eingespeist. Diese Analyse entscheidet maßgeblich über die optimale Anlagengröße und die zu erwartende Wirtschaftlichkeit.

Warum SunShine Group auf große Gewerbedächer ab 1.500 Quadratmetern setzt

SunShine Group konzentriert sich bei Mieterstromprojekten konsequent auf große, zusammenhängende Dachflächen gewerblicher Immobilien ab 1.500 Quadratmetern. Diese Flächengröße markiert erfahrungsgemäß die Schwelle, ab der sich Planung, technische Auslegung und Contracting-Struktur eines Mieterstromprojekts wirtschaftlich in einer Größenordnung bewegen, die für institutionelle Eigentümer, Projektentwickler und größere Immobilienbestandshalter relevant ist.

Das Geschäftsmodell von SunShine Group richtet sich ausschließlich an gewerbliche Dach-Investoren, Bestandshalter und Projektentwickler – nicht an Privatkunden. Diese klare Fokussierung ermöglicht es, Contracting-Strukturen, Vertragslaufzeiten und technische Konzepte konsequent auf die Anforderungen professioneller Immobilieneigentümer zuzuschneiden: von der ersten Standort- und Verbrauchsanalyse über die technische Planung bis zur laufenden Betriebsführung der Anlage über die gesamte Vertragslaufzeit.

Vom Gewerbedach zum Mieterstromprojekt: Der typische Projektablauf

Der Weg von einer ungenutzten Dachfläche zu einem laufenden Mieterstromprojekt folgt in der Praxis einem strukturierten Ablauf. Am Anfang steht die technische und wirtschaftliche Machbarkeitsprüfung: Statik des Gebäudes, verfügbare Dachfläche, Ausrichtung, Verschattung und das Verbrauchsprofil der vorhandenen Mieter werden analysiert. Darauf aufbauend wird geprüft, ob ein klassisches Mieterstrommodell mit Zuschlagsförderung oder eine Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für das konkrete Objekt die wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.

Im nächsten Schritt wird die vertragliche Struktur festgelegt – bei einem Contracting-Modell die Konditionen der Dachpacht oder Umsatzbeteiligung, die Vertragslaufzeit und die Zuständigkeiten für Wartung und Betrieb. Anschließend folgen Planung, Genehmigung und Bau der Anlage, die Registrierung im Marktstammdatenregister sowie die Installation der erforderlichen Messtechnik. Nach Inbetriebnahme beginnt der laufende Betrieb: Abrechnung der Mieterstromlieferungen, Beantragung und Auszahlung des Mieterstromzuschlags sowie die kontinuierliche Betriebsführung und Wartung der Anlage über die gesamte Vertragslaufzeit.

Für den Gebäudeeigentümer reduziert sich der eigene Aufwand bei einem Contracting-Modell im Wesentlichen auf die Bereitstellung der Fläche und die Abstimmung mit den Mietern – während sämtliche technischen, energierechtlichen und administrativen Aufgaben beim spezialisierten Betreiber liegen.

Häufig gestellte Fragen zu Mieterstrom für Gewerbeimmobilien

Was bedeutet Mieterstrom Gewerbe konkret?

Mieterstrom Gewerbe bezeichnet die direkte Lieferung von Solarstrom vom Dach einer Gewerbeimmobilie an die dort ansässigen gewerblichen Mieter, ohne dass der Strom durch das öffentliche Netz geleitet wird. Seit dem Solarpaket I ist dieses Modell nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt, sondern ausdrücklich auch für gewerblich genutzte Gebäude zugänglich.

Seit wann gilt die Ausweitung des Mieterstroms auf Gewerbeimmobilien?

Die Neuregelung ist Teil des Solarpakets I, das der Bundestag am 26. April 2024 beschlossen hat und das größtenteils am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Seither ist die konkrete Gebäudenutzung für die Anwendbarkeit des Mieterstromzuschlags nicht mehr entscheidend.

Was ist der Mieterstromzuschlag?

Der Mieterstromzuschlag ist eine gesetzlich verankerte Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, die der Anlagenbetreiber für jede Kilowattstunde erhält, die direkt im Gebäude an Mieterstromkunden geliefert und dort verbraucht wird. Er wird zusätzlich zu den Erlösen aus dem Stromverkauf gewährt und über zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt.

Muss ich als Gebäudeeigentümer selbst Energieversorger werden, um Mieterstrom anzubieten?

Nicht zwingend. Beim Contracting Photovoltaik Gewerbeimmobilie übernimmt ein spezialisierter Betreiber die Rolle des Energielieferanten samt aller damit verbundenen Pflichten. Der Gebäudeeigentümer stellt lediglich die Dachfläche zur Verfügung und erhält dafür eine Dachpacht oder Umsatzbeteiligung.

Welche Rolle spielt die gemeinsame Gebäudenutzung nach Solarpaket I?

Die Neufassung der Regelungen zur gemeinsamen Gebäudenutzung hebt die frühere Beschränkung des Mieterstrommodells auf Wohngebäude auf. Seit dem Solarpaket I können auch gewerblich genutzte Gebäude und deren Nebenanlagen in ein Mieterstromkonzept einbezogen werden, was für Bürokomplexe, Gewerbeparks und Logistikimmobilien neue Möglichkeiten eröffnet.

Was unterscheidet Mieterstrom von der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV)?

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung entfallen für den Anlagenbetreiber wesentliche Lieferantenpflichten, im Gegenzug kann jedoch kein Mieterstromzuschlag für den im Gebäude verbrauchten Strom beansprucht werden. Beim klassischen Mieterstrommodell besteht die Lieferantenpflicht fort, dafür bleibt die Zuschlagsförderung erhalten. Beide Modelle schließen sich gegenseitig aus und sollten je nach Gebäude und Mieterstruktur individuell geprüft werden.

Ab welcher Dachgröße lohnt sich ein Mieterstromprojekt für Gewerbeimmobilien?

SunShine Group realisiert Mieterstromprojekte auf Gewerbeimmobilien ab einer Dachfläche von 1.500 Quadratmetern. Ab dieser Größenordnung lassen sich Planung, technische Auslegung und Contracting-Struktur wirtschaftlich sinnvoll für institutionelle Eigentümer und Bestandshalter abbilden.

Wie wird der Mieterstrompreis für gewerbliche Mieter festgelegt?

Der Mieterstrompreis ist gesetzlich gedeckelt und darf einen bestimmten Anteil des ortsüblichen Grundversorgertarifs nicht überschreiten. Gewerbliche Mieter profitieren dadurch strukturell von günstigeren Strombezugskosten gegenüber dem Standardtarif ihres regulären Energieversorgers.

Was passiert, wenn die Solaranlage nicht genug Strom für alle Mieter erzeugt?

Der Anlagenbetreiber im klassischen Mieterstrommodell bleibt zur Reststromlieferung verpflichtet. Reicht der erzeugte Solarstrom nicht aus, wird der fehlende Anteil aus dem öffentlichen Netz zugekauft und an die Mieter weitergeliefert, sodass die Vollversorgung jederzeit vertraglich gesichert ist.

Welche technischen Voraussetzungen müssen für Mieterstrom Gewerbe erfüllt sein?

Erforderlich sind unter anderem eine geeignete Gebäudeinstallation für die Direktlieferung ohne Netzdurchleitung, intelligente Messsysteme zur korrekten Erfassung von Eigenverbrauch und Einspeisung, die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister sowie die vertragliche und energierechtliche Einordnung des gewählten Versorgungsmodells.

Was bringt Mieterstrom Gewerbe für die Wertentwicklung einer Immobilie?

Ein funktionierendes Mieterstromkonzept verbessert das Energie- und Nachhaltigkeitsprofil einer Gewerbeimmobilie messbar. Für institutionelle Käufer, finanzierende Banken und Bestandshalter ist ein belastbares Energiekonzept mittlerweile ein konkretes Bewertungskriterium bei Ankauf, Refinanzierung und Exit.

Können mehrere Gebäude auf einem Gewerbeareal gemeinsam in ein Mieterstromkonzept einbezogen werden?

Das Solarpaket I hat die Regeln zur Anlagenzusammenfassung für Dachanlagen hinter unterschiedlichen Netzanschlusspunkten gelockert. Für Gewerbeparks mit mehreren Gebäuden bedeutet das, dass benachbarte Anlagen nicht mehr automatisch zusammengerechnet werden und dadurch strengere Anforderungen auslösen. Die konkrete Ausgestaltung sollte im Einzelfall technisch und rechtlich geprüft werden.

Über den Autor: Markus Schebitz ist Geschäftsführer der SunShine Group und verantwortet die strategische Ausrichtung des Unternehmens im Bereich gewerblicher Photovoltaik-Investments, Mieterstrom- und Contracting-Modelle für Großdachflächen. Seit mehreren Jahren begleitet er Eigentümer und Investoren von Gewerbeimmobilien bei der Umsetzung wirtschaftlich tragfähiger Energiekonzepte – von der ersten Machbarkeitsprüfung bis zum laufenden Betrieb der Anlagen. Sein Fokus liegt auf regulatorisch fundierten, langfristig stabilen Investitionsmodellen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der aktuellen EEG-Novellen.

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