EEG-Novelle: Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen – was das für PV-Dachanlagen bedeutet
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Der Bundesrat hat sich am 25. September 2026 mit umfangreichen Änderungswünschen zur EEG-Novelle in die laufende Gesetzgebung eingeschaltet — nur einen Tag nach der ersten Lesung im Bundestag. Für Betreiber und Investoren von Photovoltaik-Dachanlagen ist das mehr als ein weiterer Verfahrensschritt: Die Länderkammer stellt sich in mehreren zentralen Punkten gegen den Regierungsentwurf und fordert Nachbesserungen, die direkten Einfluss auf Wirtschaftlichkeit und Planungssicherheit von PV-Investments haben.
Was ist neu — und was ist es nicht
Wir haben bereits am 2. September über die Verbändeanhörung zur EEG-Novelle berichtet. Das war die Konsultationsphase vor der ersten Lesung. Der Bundesrats-Beschluss vom 25.09. ist der nächste, verbindlichere Schritt im Gesetzgebungsverfahren: Die Länderkammer hat mit einer rund 120 Seiten starken Beschlussdrucksache offiziell Stellung bezogen — und folgt dabei mehreren Forderungen mit direktem Photovoltaik-Bezug, die zuvor auch von Branchenverbänden wie BSW-Solar und bne kritisch begleitet wurden.
Die zentralen Forderungen des Bundesrats
1. Wirkleistungsbegrenzung für kleine Dachanlagen soll fallen. Der Regierungsentwurf sieht eine dauerhafte Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent für Dachanlagen unter 100 Kilowatt vor. Der Bundesrat will diese Regelung streichen — mit der Begründung, bestehende Vorschriften sicherten die Steuerbarkeit im Engpassfall bereits ausreichend ab.
2. Übergangszahlung für den Wechsel in die Direktvermarktung. Kleine Anlagen sollen länger und finanziell besser abgesichert in die Direktvermarktung überführt werden — so lange, bis die Bundesnetzagentur feststellt, dass eine wirtschaftliche, massengeschäftstaugliche und digitalisierte Direktvermarktung tatsächlich möglich ist. Für Anlagen unter 7 kWp fordert der Bundesrat zusätzlich eine mit dem Marktwert vergütete Netzbetreiberabnahme, für Anlagen unter 25 kW den Zugang zur Marktprämie.
3. Keine stärkere Verlagerung von Dach- auf Freiflächen. Die im Entwurf vorgesehene Aufweichung der Zielgleichheit zwischen Dach- und Freiflächenzubau lehnt der Bundesrat ab — mit Verweis auf Flächenkonkurrenz und die Bedeutung von Dachanlagen für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort.
4. Ausschreibungsvolumen im zweiten Segment soll bei 2,3 GW bleiben. Die geplante Absenkung auf 1,5 Gigawatt jährlich wird abgelehnt. Nicht bezuschlagte Mengen sollen zudem nicht automatisch dem ersten Segment zugeschlagen werden — ein Detail mit direkter Relevanz für die Wettbewerbsintensität bei Freiflächen- und Dachausschreibungen.
5. Eigenes Ausschreibungssegment für Agri-PV und besondere Solaranlagen sowie eine Anhebung des anzulegenden Werts um 2,5 Cent/kWh für besondere Solaranlagen außerhalb der Ausschreibungen.
Politischer Streitpunkt: Redispatch-Vorbehalt
In der Bundesratsdebatte wurde besonders scharf über den geplanten Redispatch-Vorbehalt gestritten. Schleswig-Holsteins Energieminister Tobias Goldschmidt (Grüne) bezeichnete ihn als „völlig falsch und toxisch” und warnte vor negativen Folgen für Investitionen und Bürgerenergie. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Stefan Rouenhoff (CDU), verteidigte den Kurs dagegen als notwendigen, marktorientierteren und kosteneffizienteren Umbau der Fördersystematik — bei unverändertem Ziel von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030.
Was gesichert ist — und was noch offen ist
Gesichert: Der Bundesrat hat diese Änderungswünsche am 25.09.2026 offiziell in der Beschlussdrucksache formuliert. Das ist ein dokumentierter Verfahrensschritt mit Quellenbeleg (Bundesrat, Ausschussempfehlungen).
Offen — bewusst nicht als Tatsache dargestellt: Der Bundesrat kann bei der EEG-Novelle Empfehlungen aussprechen, hat aber kein Vetorecht im eigentlichen Sinn. Ob und in welchem Umfang Bundestag und Bundesregierung die Forderungen übernehmen, entscheidet sich erst im weiteren Vermittlungsverfahren. Für Investitionsentscheidungen gilt deshalb: Die aktuelle Gesetzeslage bleibt bis zur endgültigen Verabschiedung maßgeblich — die hier genannten Punkte sind Verhandlungspositionen, keine beschlossenen Regeln.
Warum das für PV-Investoren jetzt relevant ist
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zeigt der Bundesrats-Beschluss eine klare Richtung: Mehrere Länder stellen sich gegen eine zu schnelle, zu einschneidende Umstellung der Photovoltaik-Förderung — insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Dachanlagen. Für Betreiber bestehender oder geplanter Dachanlagen bedeutet das:
- Die Übergangsfristen in die Direktvermarktung könnten länger und wirtschaftlich planbarer ausfallen als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen.
- Die Wirkleistungsbegrenzung auf 50 Prozent — ein Thema, das die Solarbranche seit Wochen mobilisiert — steht politisch stärker in der Kritik, als der Regierungsentwurf zunächst vermuten ließ.
- Planungssicherheit bleibt der entscheidende Faktor: Wer jetzt in Dachanlagen investiert, sollte Verträge und Wirtschaftlichkeitsrechnungen so gestalten, dass sie sowohl den aktuellen Entwurf als auch die Bundesrats-Position als Szenarien abbilden.
Wie sich diese politische Auseinandersetzung auf konkrete Renditeerwartungen auswirkt, hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes ab. Wir beobachten das Verfahren weiter und halten unsere Analysen zu EEG 2027 aktuell — siehe dazu auch unsere Einordnung zur Netzanschluss-Priorisierung bei PV-Großdach-Investments.
Quelle: pv magazine Deutschland, „EEG-Novelle: Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen”, 25.09.2026, sowie die Beschlussdrucksache des Bundesrats vom selben Tag.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine Rechts- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Investitionsentscheidungen empfehlen wir eine individuelle Prüfung der jeweils aktuellen Rechtslage.
