EEG 2027: Der Gesetzentwurf ist da — neue Regeln je Anlagengröße
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Das Bundeswirtschaftsministerium hat den offiziellen Gesetzentwurf für das EEG 2027 veröffentlicht. Was bislang als Arbeitspapier und geleakter Referentenentwurf kursierte, ist damit im formellen Gesetzgebungsverfahren angekommen — und der Entwurf hat es in sich: Das bisherige Fördersystem des EEG soll grundlegend umgebaut werden. Wir haben den Entwurf ausgewertet und zeigen, was für welche Anlagengröße gelten soll, wo noch offene Fragen liegen und was Investoren jetzt daraus machen.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Interessenverbände und Bundesländer können jetzt Stellung nehmen; Änderungen im Verfahren sind üblich. Fakt ist dagegen schon heute: Die EU-Strommarktreform (Verordnung (EU) 2024/1747) schreibt für staatliche Förderung neuer Anlagen ab dem 17.07.2027 zweiseitige Differenzverträge (CfD) oder gleichwertige Systeme vor — die Richtung des Entwurfs ist also europarechtlich vorgezeichnet. Details dazu in unserer Analyse EEG-Novelle & Contracts for Difference.
Vom Leak zum offiziellen Verfahren: die Vorgeschichte
Der Weg zu diesem Entwurf war ungewöhnlich öffentlich. Zunächst kursierte ein internes Arbeitspapier des Ministeriums, dann gelangte ein erster Referentenentwurf vorab an die Fachöffentlichkeit — beides hatte in der Branche bereits für erhebliche Unruhe gesorgt, ohne dass es einen offiziellen Stand gab, auf den sich Planer verlassen konnten. Mit der Veröffentlichung durch das Bundeswirtschaftsministerium ist diese Phase beendet: Es gibt jetzt einen zitierfähigen Entwurfstext, zu dem Länder und Verbände formal Stellung nehmen.
Inhaltlich bestätigt der offizielle Entwurf die Grundlinien der Vorabversionen — und er fügt sich in einen größeren Rahmen. Die EU-Strommarktreform verlangt für staatlich geförderte Neuanlagen ab Mitte 2027 zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Mechanismen. Deutschland gestaltet mit dem Refinanzierungsbeitrag also aus, was europarechtlich ohnehin ansteht. Wer den Entwurf als kurzlebige politische Idee abtut, unterschätzt deshalb die Verbindlichkeit der Richtung.
Das Wichtigste in Kürze
Der Entwurf verabschiedet sich vom Prinzip der garantierten Einspeisevergütung, wie es Betreiber seit über zwei Jahrzehnten kennen. An seine Stelle treten — je nach Anlagengröße — Direktvermarktung als Standard, ein einheitlicher anzulegender Wert für Aufdachanlagen, ein neuer „Refinanzierungsbeitrag” mit symmetrischer Chance-Risiko-Verteilung und eine ausgeweitete Ausschreibungspflicht. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Rechte laufender Anlagen gestärkt: Abschlagszahlungen auf Vergütung und Marktprämie sind künftig verbindlich bis zum 15. des Folgemonats fällig.
Kleinanlagen unter 25 kWp: Einspeisevergütung vor dem Aus
Für neue Anlagen unter 25 kWp soll die klassische Einspeisevergütung komplett entfallen. An ihre Stelle tritt für eine Übergangszeit die sogenannte „Netzbetreiberabnahme” — der Netzbetreiber nimmt den Strom ab, ohne dass der feste Vergütungsanspruch des heutigen EEG fortbesteht. Mittelfristig sieht der Entwurf vor, dass auch Kleinanlagen der Direktvermarktungspflicht unterliegen.
Für private Dachanlagen wäre das ein Systembruch. Die Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen würde sich noch stärker als bisher auf den Eigenverbrauch verlagern. Für gewerbliche Investoren ab 150 kWp ist dieses Segment weniger relevant — es zeigt aber, wie konsequent der Entwurf das alte Fördersystem beendet.
Ab 25 kWp: Direktvermarktung wird Pflicht
Anlagen ab 25 kWp müssen ihren Strom nach dem Entwurf verpflichtend über die Direktvermarktung veräußern. Als Alternativen blieben nur die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber oder die Nulleinspeisung — wirtschaftlich also keine echten Optionen. Zum Vergleich: Heute greift die Direktvermarktungspflicht erst ab 100 kWp.
Die Absenkung der Schwelle von 100 auf 25 kWp würde zehntausende Gewerbeanlagen neu in die Direktvermarktung zwingen. Wer heute plant, sollte die Fernsteuerbarkeit und die Direktvermarkter-Anbindung von Anfang an mitdenken — bei professionell betriebenen Anlagen ist das ohnehin Standard.
Aufdachanlagen 25 bis 750 kWp: Einheitswert von 6,2 Cent
Für Aufdachanlagen zwischen 25 und 750 kWp sieht der Entwurf einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh vor, aus dem sich die Marktprämie errechnet. Die bisherige Staffelung nach Leistungsklassen entfiele ebenso wie der Bonus für Volleinspeisung, der ersatzlos gestrichen werden soll.
Das wäre eine spürbare Absenkung gegenüber den heutigen Vergütungssätzen — die aktuellen Werte finden Sie laufend gepflegt in unserer Übersicht Aktuelle EEG-Sätze & Marktdaten. Entscheidend für die Einordnung: Der anzulegende Wert gilt jeweils für Neuanlagen ab Inkrafttreten. Wer vorher in Betrieb nimmt, sichert sich den dann geltenden Rahmen — mit dem bewährten Bestandsschutz über die gesamte Förderdauer.
Die 50-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung — mit offener Flanke
Neu ist eine Wirkleistungsbegrenzung von 50 Prozent für die Einspeisung: Anlagen dürften dauerhaft nur die Hälfte ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen. Bemerkenswert ist, was der Entwurf offenlässt — nämlich ob diese Begrenzung für Anlagen bis 25 kWp oder bis 100 kWp gelten soll. Genau solche Unschärfen werden jetzt im Stellungnahmeverfahren adressiert.
Für Betreiber wäre die Grenze weniger dramatisch, als sie klingt: PV-Anlagen erreichen ihre volle Nennleistung nur in wenigen Stunden des Jahres, und in Kombination mit Eigenverbrauch oder Speicher lässt sich der Kappungsverlust deutlich reduzieren. Trotzdem gilt: Je nachdem, wo die Schwelle landet, verändert sich die Auslegungslogik künftiger Projekte.
Ab 100 kWp: Marktprämie plus „Refinanzierungsbeitrag”
Für Anlagen ab 100 kWp will der Entwurf das bekannte Marktprämienmodell um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzen. Das Prinzip ist eine symmetrische Absicherung nach dem Vorbild zweiseitiger Differenzverträge: Liegt der an der Strombörse erzielte Jahresmarktwert unter dem gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert, erhält der Betreiber die Differenz vom Staat. Liegt der Jahresmarktwert darüber, muss der Betreiber den Mehrerlös als Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber abführen.
Aus Investorensicht bedeutet das: Das Abwärtsrisiko bleibt abgesichert — schwache Strompreisjahre werden ausgeglichen. Im Gegenzug entfallen die Übergewinne starker Preisjahre. Die Kalkulation wird dadurch planbarer, aber gedeckelter. Wie diese CfD-Mechanik im Detail funktioniert und was die EU dazu vorschreibt, haben wir hier analysiert: EEG-2027-Reform für gewerbliche PV-Investoren.
Ab 750 kWp: Ausschreibung für alle
Anlagen ab 750 kWp müssen nach dem Entwurf grundsätzlich an einer Ausschreibung teilnehmen, um überhaupt einen Zuschlag für einen anzulegenden Wert zu erhalten. Für Freiflächenparks ist das heute schon ab 1 MWp Realität — der Entwurf senkt die Schwelle und zieht auch große Dachanlagen konsequent in den Wettbewerbsmechanismus.
Für Projektierer heißt das: mehr Wettbewerb um Zuschläge, professionellere Gebotsstrategien und ein weiterer Grund, Projekte über 750 kWp mit erfahrenen Partnern zu entwickeln.
Übersicht: Was der Entwurf je Anlagengröße vorsieht
| Anlagengröße | Geplante Regelung (Entwurf) |
|---|---|
| < 25 kWp | Einspeisevergütung entfällt; übergangsweise „Netzbetreiberabnahme”, mittelfristig Direktvermarktungspflicht |
| ab 25 kWp | Pflicht zur Direktvermarktung; Alternativen nur unentgeltliche Abnahme oder Nulleinspeisung |
| 25–750 kWp (Aufdach) | Einheitlicher anzulegender Wert 6,2 ct/kWh; Volleinspeisungs-Bonus entfällt |
| bis 25 oder 100 kWp (offen) | Wirkleistungsbegrenzung: max. 50 % der Nennleistung einspeisbar |
| ab 100 kWp | Marktprämie + Refinanzierungsbeitrag (symmetrischer Differenzausgleich nach CfD-Prinzip) |
| ab 750 kWp | Grundsätzliche Ausschreibungspflicht für den anzulegenden Wert |
Was der Entwurf für Investoren bedeutet
Drei Konsequenzen stechen heraus. Erstens: Bestandsschutz bleibt das stärkste Asset. Anlagen, die vor Inkrafttreten der Reform in Betrieb gehen, behalten ihren Vergütungsrahmen über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren. Wer den heutigen Rechtsrahmen nutzen will, hat ein klar definiertes Zeitfenster — unsere Einordnung zum Stichtag: Investitionsstichtag 31.12.2026.
Zweitens: Die Steuerhebel bleiben unberührt. Investitionsabzugsbetrag (50 % nach § 7g EStG), Sonder-AfA (40 %) und degressive AfA (15 %) sind Steuerrecht, nicht EEG — an der steuerlichen Attraktivität eines Photovoltaik-Direktinvestments ändert der Entwurf nichts.
Drittens: Planbarkeit ersetzt Spekulation. Der Refinanzierungsbeitrag deckelt Übergewinne, sichert aber schwache Jahre ab. Für langfristig kalkulierende Investoren mit Zielrenditen von 6–8 % p. a. ist das kein Beinbruch — es bestraft vor allem Geschäftsmodelle, die auf Strompreisspitzen wetten.
BGH stärkt Betreiber: Abschlag muss bis zum 15. fließen
Neben dem Entwurf gibt es höchstrichterliche Rückendeckung für laufende Anlagen: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. XIII ZR 3/25) klargestellt, dass Betreibern Abschlagszahlungen auf Einspeisevergütung und Marktprämie bis zum 15. des Folgemonats zustehen (§ 26 Abs. 1 EEG). Wird die Frist überschritten, tritt Verzug kraft Gesetzes ein — ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Die Höhe des Abschlags muss laut BGH „angemessen” sein und sich am Liquiditätsinteresse des Betreibers orientieren. Das ist ein scharfes Schwert gegen eine verbreitete Praxis: Gerade Neuanlagen warten teils monatelang auf die erste Zahlung ihres Netzbetreibers. Was Sie konkret tun können, wenn Ihr Netzbetreiber nicht zahlt, haben wir hier zusammengestellt: Einspeisevergütung verspätet — das können Sie tun.
Checkliste: Was Projektplaner und Investoren jetzt prüfen sollten
Erstens der Zeitplan: Wer ein konkretes Projekt in der Pipeline hat, sollte Netzanschluss, Komponentenverfügbarkeit und Inbetriebnahmedatum realistisch gegen den möglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens stellen. Der Bestandsschutz knüpft an die Inbetriebnahme an — nicht an Bestellung oder Baubeginn.
Zweitens die Vermarktungsstrategie: Da die Direktvermarktung nach dem Entwurf schon ab 25 kWp zur Pflicht würde, gehört die Direktvermarkter-Anbindung inklusive Fernsteuerbarkeit in jede neue Planung. Bei professionell betriebenen Gewerbeanlagen ist das heute schon gelebte Praxis und kein Mehraufwand.
Drittens die Kalkulationslogik: Künftige Projekte sollten nicht mehr primär über eine hohe Volleinspeisevergütung gerechnet werden, sondern über die Kombination aus Marktprämie, Eigenverbrauchs- oder PPA-Anteil und steuerlicher Optimierung. Der Entwurf bestraft Vergütungs-Maximierer und belohnt saubere Gesamtkonzepte.
Viertens die laufenden Zahlungen: Unabhängig von der Reform sollten Betreiber ihre Netzbetreiber-Abrechnungen prüfen. Mit dem aktuellen BGH-Urteil gibt es erstmals höchstrichterliche Klarheit über Fälligkeit und Verzug bei Abschlägen — ein Hebel, den viele Betreiber noch gar nicht nutzen.
Fünftens die Flexibilität: Wirkleistungsbegrenzung und Refinanzierungsbeitrag erhöhen den Wert von Batteriespeichern und steuerbarem Verbrauch. Wer Erzeugungsspitzen speichern oder in ertragsschwache Stunden verschieben kann, verliert durch die 50-Prozent-Kappung kaum Ertrag und optimiert zugleich seinen Jahresmarktwert. Speicher wandeln sich damit vom optionalen Zubehör zur strategischen Komponente künftiger Projektkalkulationen — ein Trend, den wir in unserem Speicher-Cluster seit Monaten begleiten.
Wie es jetzt weitergeht
Der Entwurf geht in die Länder- und Verbändeanhörung; danach folgen Kabinett und parlamentarisches Verfahren. Erfahrungsgemäß werden einzelne Punkte — etwa die offene 25/100-kWp-Frage bei der Wirkleistungsbegrenzung oder die Höhe des Einheitswerts — noch verändert. Wir beobachten das Verfahren laufend und aktualisieren unsere Analysen, sobald sich der Entwurf konkretisiert.
Unser Fazit: Der EEG-2027-Entwurf beendet die Ära der Garantievergütung und macht Direktvermarktung plus Differenzausgleich zum neuen Normalfall. Verlierer sind Volleinspeiser-Modelle und Übergewinn-Wetten — Gewinner sind professionell geplante, steueroptimierte Projekte mit sauberer Betriebsführung. Und: Wer vor Inkrafttreten in Betrieb nimmt, nimmt den heutigen Rahmen für 20 Jahre mit.
Häufige Fragen zum EEG-2027-Entwurf
Ist das EEG 2027 schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um den offiziellen Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem das formelle Gesetzgebungsverfahren beginnt. Interessenverbände und Bundesländer geben jetzt Stellungnahmen ab, danach folgen Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren. Änderungen an einzelnen Punkten sind in diesem Stadium üblich und sogar wahrscheinlich — die Grundrichtung ist durch die EU-Strommarktreform allerdings vorgezeichnet, die ab dem 17.07.2027 zweiseitige Differenzverträge für neue Förderungen verlangt.
Betrifft der Entwurf auch bestehende PV-Anlagen?
Nein. Bestandsanlagen genießen Vertrauensschutz: Der bei Inbetriebnahme geltende Vergütungsrahmen bleibt über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr erhalten. Die neuen Regeln — vom einheitlichen anzulegenden Wert bis zum Refinanzierungsbeitrag — würden ausschließlich für Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten der Reform in Betrieb gehen. Genau daraus ergibt sich das aktuelle Zeitfenster: Wer vorher in Betrieb nimmt, sichert sich den heutigen Rechtsrahmen langfristig.
Was ist der geplante Refinanzierungsbeitrag?
Der Refinanzierungsbeitrag ist die zweite Hälfte eines symmetrischen Differenzausgleichs für Anlagen ab 100 kWp. Liegt der Jahresmarktwert des Stroms an der Börse unter dem gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert, zahlt der Staat dem Betreiber die Differenz — wie bei der heutigen Marktprämie. Neu ist die Gegenrichtung: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, muss der Betreiber den Mehrerlös an den Netzbetreiber abführen. Erträge werden dadurch planbarer, aber nach oben gedeckelt.
Was bedeutet der einheitliche Wert von 6,2 ct/kWh für Aufdachanlagen?
Für Aufdachanlagen von 25 bis 750 kWp soll ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh gelten, aus dem sich die Marktprämie errechnet. Die heutige Staffelung nach Leistungsklassen und der Bonus für Volleinspeisung entfielen. Gegenüber den aktuellen Vergütungssätzen wäre das eine deutliche Absenkung — sie gilt aber nur für Neuanlagen nach Inkrafttreten. Die Wirtschaftlichkeit künftiger Projekte verschiebt sich damit weiter zu Eigenverbrauchs- und PPA-Konzepten sowie zur professionellen Direktvermarktung.
Was hat der BGH zu verspäteten Vergütungszahlungen entschieden?
Mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. XIII ZR 3/25) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Anlagenbetreibern monatliche Abschlagszahlungen auf Einspeisevergütung und Marktprämie zustehen — fällig bis zum 15. des auf die Einspeisung folgenden Monats (§ 26 Abs. 1 EEG). Bei Fristüberschreitung tritt Verzug von Gesetzes wegen ein, eine Mahnung ist nicht erforderlich. Die Abschlagshöhe muss „angemessen” sein und sich am Liquiditätsinteresse des Betreibers orientieren. Das stärkt insbesondere Neuanlagen, die bisher oft monatelang auf erste Zahlungen warteten.
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Rechtsstand: Gesetzentwurf des BMWK, Stand Juli 2026 (Ausgabe 02/2026 der uns vorliegenden juristischen Mandanteninformation). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuerliche Angaben ohne Gewähr — individuelle Beratung empfohlen.
