EEG 2026: Rechtslage für gewerbliche PV-Investoren – Vergütung, Ausschreibungen und Compliance

EEG 2026: Rechtslage für gewerbliche PV-Investoren – Vergütung, Ausschreibungen und Compliance

SUNSHINE PV NEWS

💡Zusammenfassung (TL;DR)

EEG 2026 – alle Änderungen für gewerbliche PV-Investoren: Vergütung, Ausschreibungspflicht ab 1 MW, 40-Jahre-Pachtmodell und Compliance.

EEG 2026 – alle Änderungen für gewerbliche PV-Investoren: Vergütung, Ausschreibungspflicht ab 1 MW, 40-Jahre-Pachtmodell und Compliance.

EEG 2026: Rechtslage für gewerbliche PV-Investoren – Vergütung, Ausschreibungen und Compliance

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2026 bringt für gewerbliche PV-Investoren ab 150 kWp wesentliche Anpassungen bei Vergütungssätzen, Ausschreibungsmodalitäten und Betreiberpflichten – mit direkten Konsequenzen für Renditeplanung und Vertragsgestaltung. Dieser Artikel analysiert die relevanten Änderungen, klärt steuerliche Rahmenbedingungen und beantwortet die häufigsten Rechtsfragen institutioneller Investoren. Grundlage sind die zum Redaktionsschluss geltenden gesetzlichen Regelungen sowie etablierte Praxisstandards aus der gewerblichen Projektrealisierung.


EEG 2026 – die wichtigsten Änderungen für gewerbliche Betreiber

EEG 2026 Rechtslage für gewerbliche PV-Investoren – Vergütung und Compliance, SunShine Group Solarpark

Das EEG 2026 setzt die seit 2023 etablierte Systematik fort, erhöht jedoch das jährliche Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen auf rund 3.000 MW, um den stockenden Ausbau im Gewerbesegment zu beschleunigen. Für Anlagen unterhalb der Ausschreibungsschwelle – also bis einschließlich 999 kWp – gilt weiterhin die feste Einspeisevergütung, die einer gesetzlich fixierten monatlichen Degression unterliegt. Ab Januar 2026 beträgt die Degressionsrate für neue Inbetriebnahmen 0,5 % pro Monat, sofern die Ausbauziele im Vorjahreszeitraum erreicht wurden; bei Unterschreitung der Ausbauziele wird die Degression automatisch auf 0,25 % abgesenkt.

Für Anlagen zwischen 100 kWp und 999 kWp besteht die Wahl zwischen fester Einspeisevergütung und der gleitenden Marktprämie. Die Marktprämie vergütet die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem monatlichen Marktwert Solar und ist stets an die verpflichtende Direktvermarktung gekoppelt. Für gewerbliche Portfolios ab ca. 300 kWp ist die Direktvermarktung mit Marktprämie in der Regel die wirtschaftlich überlegene Variante, da sie von kurzfristigen Marktpreisschwankungen profitiert ohne das Festpreis-Sicherheitsnetz vollständig aufzugeben.

Ein strukturell bedeutsamer Eingriff des EEG 2026 betrifft die Anpassung des anzulegenden Werts für Anlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp: Diese Größenklasse erhält erstmals einen eigenständigen Vergütungskorridor, der zwischen dem Kleinanlagensatz und dem Ausschreibungssegment positioniert ist und Investoren in diesem Leistungsbereich eine verlässlichere Kalkulationsgrundlage bietet.

Anlagengröße EEG 2025 (ct/kWh) EEG 2026 (ct/kWh)* Änderung
bis 10 kWp 8,03 7,73 – 0,30
10–40 kWp 6,95 6,68 – 0,27
40–750 kWp 5,74 5,52 – 0,22
750 kWp–1 MWp (Marktprämie) 5,31 5,10 – 0,21
ab 1 MWp (Ausschreibung) wettbewerblich wettbewerblich

*Beispielwerte auf Basis der gesetzlichen Degressionsformel, gültig für Inbetriebnahmen Q1 2026. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fördersätze gemäß § 23 EEG.

Ausschreibungspflicht ab 1 MW – was für Gewerbebetreiber gilt

Für Dachanlagen ab einer installierten Leistung von 1 MWp gilt die Ausschreibungspflicht nach § 28 EEG. Betreiber erhalten den anzulegenden Wert nicht mehr gesetzlich fixiert, sondern müssen diesen in einem wettbewerblichen Gebotsverfahren bei der Bundesnetzagentur erstreiten. Das Gebot entspricht dabei dem Preis in ct/kWh, zu dem der Betreiber bereit ist, den Strom einzuspeisen – der niedrigste Gebotspreis, der noch einen Zuschlag erhält, bildet den „Pay-as-bid”-Wert und ist für 20 Jahre bindend.

Für Investoren mit Objekten ab 1.000 m² Dachfläche, auf denen Anlagen zwischen 1 und 3 MWp realisierbar sind, ergeben sich aus dem Ausschreibungsverfahren sowohl Chancen als auch prozessuale Pflichten. Die Teilnahme erfordert eine vorab erteilte Genehmigung sowie eine Sicherheitsleistung von 50 €/kW, die bei Nichtrealisation verfällt. Das Gebotsverfahren ist anonym; die Bundesnetzagentur veröffentlicht Gebotstermine und Mengen im Amtsblatt sowie auf ihrer Website. Eine präzise Kostenkalkulation vor Gebotsabgabe ist zwingend, da nachträgliche Korrekturen nicht möglich sind.

Investoren, die mehrere Objekte bündeln, können Anlagen zu Portfolios zusammenfassen, sofern diese gemeinsam die Ausschreibungsschwelle überschreiten. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch Einzelstandorte unter 1 MWp in den Ausschreibungsmechanismus einzubeziehen und damit potenziell attraktivere Vergütungssätze zu erzielen. Die technischen und administrativen Anforderungen an Messkonzept und Netzverknüpfung steigen jedoch entsprechend.

📅 Wichtige Ausschreibungstermine 2026 (Bundesnetzagentur)

  • 1. Februar 2026 — Gebotsfrist Q1-Runde (Zuschlagsbekanntgabe: April 2026)
  • 1. Juni 2026 — Gebotsfrist Q2-Runde (Zuschlagsbekanntgabe: August 2026)
  • 1. Oktober 2026 — Gebotsfrist Q3/Q4-Runde (Zuschlagsbekanntgabe: Dezember 2026)

Hinweis: Termine gemäß § 29 EEG. Voranmeldung im Marktstammdatenregister mind. 4 Wochen vor Gebotsabgabe empfohlen.

Pachtverträge und EEG-Konformität – das 40-Jahre-Modell rechtssicher gestalten

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Gewerbliche PV-Projekte auf Dachflächen basieren auf Nutzungsüberlassungsverträgen zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Anlagenbetreiber – rechtlich als Pachtvertrag nach §§ 581 ff. BGB oder als beschränkt persönliche Dienstbarkeit konstruiert. Für institutionelle Investoren ist die Laufzeitgestaltung entscheidend: Die 20-jährige EEG-Vergütungsperiode bildet die erste Ertragssäule, die Weiterbetriebsperiode oder ein Pachterlös danach die zweite. Ein rechtssicher strukturiertes 40-Jahres-Modell sichert damit den Gesamtertragshorizont über beide Phasen ab.

Die häufigsten Strukturierungsfehler entstehen bei der Kündigungsregelung: Ordentliche Kündigungsrechte während der EEG-Laufzeit müssen entweder vollständig ausgeschlossen oder mit Abstandszahlungen verknüpft werden, die den Barwert der verbleibenden EEG-Erträge kompensieren. Darüber hinaus sollten Inflationsanpassungsklauseln (Indexierung an den VPI gemäß Destatis) verankert werden, die ab Jahr 10 greifen, um Kaufkraftverluste bei den Pachterlösen zu neutralisieren. Fehlt diese Klausel, verliert der Pachtanteil über 40 Jahre real erheblich an Wert.

Die 40-jährige Vertragsdauer ist zivilrechtlich unproblematisch, da § 544 BGB – der Sonderkündigungsschutz bei mehr als 30 Jahren – für Pachtverhältnisse an beweglichen Sachen und Anlagennutzung nicht einschlägig ist, sofern der Vertrag als Sachpacht über die Dachfläche und nicht als Mietvertrag qualifiziert wird. Eine notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist bei Laufzeiten ab 20 Jahren dringend zu empfehlen, um das Nutzungsrecht gegenüber Dritten – insbesondere bei Eigentümerwechseln – abzusichern.

⚡ 40-Jahre-Modell auf einen Blick

  • Jahre 1–20: Gesetzlich garantierte EEG-Einspeisevergütung (Festpreis)
  • Jahre 21–40: PPA-Direktvermarktung oder Weiterbetrieb mit Markterlösen + Pachteinnahmen
  • Steuerlich: Volle AfA-Nutzung in den ersten 5 Jahren; danach stabile Cashflow-Struktur

Steuerliche Rahmenbedingungen für PV-Investoren 2026

Die steuerliche Attraktivität gewerblicher PV-Investitionen ab 150 kWp resultiert aus dem Zusammenspiel dreier gesetzlich verankerter Instrumente. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Investition gewinnmindernd abzusetzen – bei einem Investitionsvolumen von 500.000 € bedeutet dies eine sofortige Liquiditätswirkung von bis zu 250.000 € steuerwirksamer Betriebsausgaben. Die Sonder-AfA nach § 7b EStG ermöglicht zusätzlich 40 % der Investitionssumme verteilt auf die ersten fünf Betriebsjahre abzuschreiben; kombiniert mit der degressiven AfA von 15 % p.a. auf den Restbuchwert entsteht eine außerordentlich hohe steuerliche Abschreibungsquote in der Frühphase der Anlage.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich für einen Investor in der Einkommensteuerklasse mit Spitzensteuersatz eine Rendite von bis zu 12 % nach Steuer, während die Bruttorendite vor steuerlicher Optimierung bei 6–8 % liegt. Dieser Effekt ist keine Subvention, sondern eine gesetzlich gewollte zeitliche Verschiebung der Steuerlast: Die hohen Abschreibungen in den Jahren 1–5 reduzieren die Steuerzahlung erheblich, erhöhen jedoch die steuerliche Bemessungsgrundlage in den Folgejahren, wenn die Abschreibungen auslaufen.

Umsatzsteuerlich besteht für Betreiber gewerblicher PV-Anlagen die Pflicht zur Regelbesteuerung, sofern die Anlage nicht ausschließlich dem Eigenverbrauch dient. Die Option zur Regelbesteuerung sichert den vollen Vorsteuerabzug auf Investitions- und Betriebskosten und ist bei Anlagen ab 150 kWp stets wirtschaftlich sinnvoll. Gewerbesteuerlich ist zu beachten, dass PV-Erträge der Gewerbesteuer unterliegen, sofern keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG (sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen) geltend gemacht werden kann – was bei reinen Dachnutzungsmodellen regelmäßig nicht der Fall ist.

Steuerinstrument Rechtsgrundlage Effekt Bindungsdauer
Investitionsabzugsbetrag (IAB) § 7g EStG Bis 50 % der Investitionssumme vorab abziehbar Investition muss binnen 3 Jahren folgen
Sonder-AfA § 7b EStG 40 % der AK in den ersten 5 Jahren zusätzlich absetzbar 5 Jahre ab Inbetriebnahme
Degressive AfA § 7 Abs. 2 EStG (Solaranlagen) 15 % p.a. auf den Restbuchwert; deutlich schneller als lineare AfA Bis vollständige Abschreibung

Zur Fremdfinanzierung: Das KfW-Programm 270 (Erneuerbare Energien – Standard) stellt Darlehen zu einem effektiven Jahreszins von 3,86 % bereit (Stand: aktuelle Konditionsübersicht der KfW). Bei einer Investitionssumme von 500.000 € und 80 % KfW-Finanzierung ergibt sich ein jährlicher Kapitaldienst, der die steuerliche Abschreibungsbasis nicht mindert und damit den Hebel der Steuerinstrumente vollständig erhält.

Compliance & Betriebspflicht – was passiert nach 20 Jahren EEG?

Nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Vergütungsperiode verlieren Anlagen nicht ihre Betriebsfähigkeit, wohl aber ihren gesetzlichen Vergütungsanspruch. Der Betreiber tritt automatisch in den sogenannten Post-EEG-Betrieb ein. Für Anlagen unter 100 kWp sieht das EEG eine Übergangsvergütung zum Jahresmarktwert vor; für gewerbliche Anlagen ab 150 kWp ist die Direktvermarktung über einen Direktvermarkter oder die eigenständige Vermarktung per Power Purchase Agreement (PPA) die wirtschaftlich sinnvollste Anschlussform.

PPAs – langfristige Stromlieferverträge mit gewerblichen Abnehmern – bieten im Post-EEG-Betrieb Preissicherheit über typischerweise 5–15 Jahre. Der Vertragsabschluss eines PPA erfordert eine technische Überprüfung der Anlage, ein aktualisiertes Messkonzept und ggf. die Nachrüstung fernauslesbarer Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Investoren sollten die PPA-Strukturierung bereits in Jahr 15–17 der Anlage initiieren, um Vermarktungslücken zu vermeiden.

Rückbauverpflichtungen bestehen nach EEG nicht generisch, sondern abhängig von den Regelungen im Pachtvertrag und etwaigen baurechtlichen Auflagen aus der Baugenehmigung. Bei Dachanlagen auf gewerblichen Gebäuden ist eine Rückbaupflicht häufig vertraglich vereinbart, kann jedoch durch entsprechende Klauseln an das Ende der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes geknüpft werden. Eine vorsorglich angelegte Rücklagenreserve von ca. 3–5 €/kWp pro Jahr ist branchenüblich und steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar.

⚠️ Häufigste Compliance-Fehler im Betrieb

  • Verspätete Meldung im Marktstammdatenregister: Registrierungsfrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme – Versäumnisse können zu Vergütungskürzungen führen
  • Fehlendes oder veraltetes Anlagenzertifikat: Pflicht für Anlagen ab 135 kWp; bei Netzbetreiber-Audits kann fehlende Zertifizierung zur Abschaltanordnung führen
  • Keine Herkunftsnachweise beantragt: Herkunftsnachweise (HKN) gemäß § 79 EEG können nur bei aktivem Antrag beim UBA ausgestellt werden und verfallen nach 12 Monaten
  • Messkonzept nicht aktualisiert: Bei Leistungserweiterungen oder Mieterstrom-Integration muss das Messkonzept neu genehmigt werden
  • Direktvermarktungsvertrag nicht rechtzeitig verlängert: Verträge enden häufig zum Jahresende; kein automatischer Folgevertrag – kurzfristige Vermarktungslücke möglich

Häufige Rechtsfragen – FAQ für gewerbliche PV-Investoren

Die nachfolgenden Fragen basieren auf den häufigsten Anfragen institutioneller Investoren und Immobilieneigentümer im Projektalltag. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, geben jedoch einen strukturierten Überblick über die relevanten Regelungsbereiche.

Ab welcher Anlagengröße ist ein Anlagenzertifikat nach VDE-AR-N 4105 oder 4110 Pflicht?

Ab einer installierten Leistung von 135 kWp ist ein Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4110 (Mittelspannungsanlagen) oder nach dem BDEW-Leitfaden Niederspannung Pflicht. Das Zertifikat muss von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellt und dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme vorgelegt werden. Ohne Zertifikat verweigern Netzbetreiber routinemäßig die Netzverknüpfungszusage. Bei Anlagen im Niederspannungsnetz bis 135 kWp genügt eine Konformitätserklärung des Installateurs nach VDE-AR-N 4105.

Welche Genehmigungen brauche ich für eine gewerbliche PV-Dachanlage ab 150 kWp?

Für gewerbliche PV-Dachanlagen ab 150 kWp sind typischerweise mehrere Genehmigungen erforderlich. Erstens benötigen Sie eine Baugenehmigung, sofern die zuständige Landesbauordnung keine Verfahrensfreiheit vorsieht – viele Bundesländer haben Schwellenwerte zwischen 30 kWp und 100 kWp, ab denen ein Baugenehmigungsverfahren zwingend wird. Zweitens ist beim zuständigen Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren nach §8 NAV zu stellen; bei Anlagen über 135 kWp erfolgt in der Regel ein Mittelspannungsanschluss mit gesondertem Netzverknüpfungspunkt. Drittens ist die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anzumelden – spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme. Viertens verlangt das EEG die fristgerechte Anmeldung zur EEG-Förderung oder alternativ zur Direktvermarktung. Zusätzlich können denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Belange sowie baurechtliche Abstandsflächenregelungen relevant sein. Eine frühzeitige Abstimmung mit Netzbetreiber und Baubehörde spart im Regelfall mehrere Monate Planungszeit.

Muss ich Herkunftsnachweise beantragen, wenn ich die EEG-Einspeisevergütung erhalte?

Anlagenbetreiber, die die gesetzliche EEG-Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, sind gemäß §79 Abs. 4 EEG 2023 verpflichtet, auf die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (HKN) zu verzichten bzw. diese an den Übertragungsnetzbetreiber abzutreten. Hintergrund ist, dass der Staat über die EEG-Förderung das „Grün-Attribut” des Stroms bereits vergütet; eine doppelte Vermarktung würde den Grundsatz der Vermeidung von Doppelförderung verletzen. Wer hingegen in der Direktvermarktung (Marktprämienmodell) ist, kann Herkunftsnachweise selbst beim Umweltbundesamt (Herkunftsnachweisregister, HKNR) beantragen und diese separat vermarkten – was zusätzliche Erlöse von derzeit 0,10–0,50 €/MWh generieren kann. Bei einem Wechsel von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung entsteht ab dem ersten Tag der Direktvermarktung das Recht auf eigenständige HKN-Ausstellung. Lassen Sie den Übergang vertraglich sauber dokumentieren, um keine Lücken im Nachweisstatus zu erzeugen.

Was ist bei der Gewerbesteuer für eine reine PV-Dachgesellschaft zu beachten?

Eine Gesellschaft, die ausschließlich PV-Strom erzeugt und einspeist, erzielt grundsätzlich gewerbliche Einkünfte und unterliegt damit der Gewerbesteuerpflicht. Der effektive Gewerbesteuersatz liegt je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen ca. 7 % und 17 %. Für Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) gilt jedoch die erweiterte Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht, da diese nur für reine Grundstücksverwaltungsgesellschaften greift – die aktive Stromerzeugung schließt die erweiterte Kürzung aus. Wichtig ist zudem die Hinzurechnung von Finanzierungskosten: 25 % der Dauerschuldzinsen werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (§8 Nr. 1a GewStG), was bei fremdfinanzierten Anlagen die effektive Steuerlast merklich erhöht. Bei der Strukturierung einer reinen PV-Dachgesellschaft als GmbH bietet sich ggf. ein steueroptimierter Ergebnisabführungsvertrag in einen Organkreis an, sofern eine Muttergesellschaft mit anderen Erträgen vorhanden ist. Eine individuelle steuerrechtliche Beratung vor Gesellschaftsgründung ist unbedingt empfohlen.

Wie funktioniert die Bilanzkreisverantwortung in der Direktvermarktung?

In der Direktvermarktung übernimmt der Direktvermarkter (DV) die Bilanzkreisverantwortung für die eingespeiste Energie. Das bedeutet: Der DV meldet die prognostizierte Einspeisung Ihrer Anlage 15-minütig beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an und ist für Ausgleichsenergie bei Abweichungen verantwortlich. Als Anlagenbetreiber schließen Sie einen Direktvermarktungsvertrag ab, in dem Sie die technische Hoheit über Fahrplananpassungen und Abregelungsentscheidungen dem DV übertragen. Der ÜNB zahlt den Marktpreis (Day-Ahead oder Intraday) in den Bilanzkreis des DV, der Ihnen nach Abzug seiner Dienstleistungsgebühr (typisch 1–3 €/MWh) den Erlös weiterleitet. Zusätzlich erhalten Sie die staatliche Marktprämie, die der ÜNB direkt an Sie oder ebenfalls über den DV auszahlt. Eine sorgfältige Auswahl des Direktvermarkters ist entscheidend: Prüfen Sie Bonität, Prognosegüte und Vertragslaufzeiten. Kündigungsfristen von 3–6 Monaten sind marktüblich; kürzere Fristen erhöhen Ihre Flexibilität bei einem Wechsel.

Welche Pflichten habe ich beim Einspeisemanagement als Betreiber einer Anlage ab 25 kWp?

Ab einer installierten Leistung von 25 kWp sind PV-Anlagen gemäß §9 EEG 2023 verpflichtend mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten (sog. Fernwirktechnik oder Smart-Meter-Gateway). Der Netzbetreiber muss im Rahmen des Einspeisemanagements (EinsMan) in der Lage sein, Ihre Anlage bei Netzüberlastung ferngesteuert abzuregeln. Als Betreiber müssen Sie sicherstellen, dass die Steuereinrichtung dauerhaft betriebsbereit ist und Wartungsmaßnahmen dokumentiert werden. Abregelungen, die vom Netzbetreiber angeordnet werden, sind zu protokollieren; entgangene Erlöse können Sie nach §15 EEG als Entschädigungsanspruch geltend machen – vorausgesetzt, die Abregelung war nicht durch Ihre eigene Pflichtverletzung verursacht. Anlagen zwischen 7 kWp und 25 kWp unterliegen der vereinfachten Regelung: Hier genügt eine statische Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % der installierten Leistung als Alternative zur Fernsteuerung. Diese 70%-Kappung entfällt, wenn eine fernsteuerbare Einrichtung installiert wird.

Was passiert steuerlich beim Verkauf der PV-Anlage vor Ablauf der 20-jährigen EEG-Laufzeit?

Der Verkauf einer gewerblich betriebenen PV-Anlage vor Ablauf der 20-jährigen EEG-Laufzeit ist grundsätzlich möglich und löst mehrere steuerliche Konsequenzen aus. Ertragsteuerlich entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös und steuerlichem Buchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter AfA). Dieser Gewinn unterliegt vollumfänglich der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Eine Steuerbegünstigung nach §6b EStG (Reinvestitionsrücklage) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn der Erlös in qualifizierte Wirtschaftsgüter reinvestiert wird. Umsatzsteuerlich ist der Verkauf als Lieferung steuerbar; je nach Käufereigenschaft und Optionsmöglichkeit kann Umsatzsteuer anfallen oder Reverse-Charge greifen. Wird die Anlage im Rahmen eines Asset Deals als Teil eines Gesamtbetriebs verkauft, ist eine Kaufpreisallokation auf einzelne Wirtschaftsgüter notwendig. Bei einem Share Deal (Verkauf der betreibenden GmbH-Anteile) kann das Teileinkünfteverfahren oder das Schachtelprivileg die Steuerlast erheblich reduzieren. Eine frühzeitige Exit-Strukturierung – idealerweise bereits bei Gesellschaftsgründung – ist daher steuerlich hochrelevant.

Fachautor:

Markus Schebitz, Geschäftsführer der SunShine Group. Seit 2018 realisiert sein Team gewerbliche PV-Investments mit einem Investitionsvolumen von über 50 Millionen Euro. Die SunShine Group berät bundesweit Investoren und Immobilieneigentümer zu rechtssicheren PV-Dachinvestments ab 150 kWp.

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